Z. 54c. Papiere auf Inhaber.
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ter Eigenthümer, weil er nicht vermutheter Gläubiger ist,sondern nur im Allgemeinen als legitimirt vermuthet wird;nur dann wird er als Eigenthümer vermuthet, wenn erGläubiger zu seyn behauptet, weil er nun als Gläubigervermuthet wird. II. Die Gläubigerschast. Wer istGläubiger? Nicht der Eigenthümer des Papieres'.
3) Dies behauptet Savigny a. a. O. S. 135. „Als wah-rer Gläubiger ist der Eigenthümer des Papiers zu betrachten."Sonach werden denn, um den wahren Gläubiger zu bestim-men, die Grundsätze über die rsi viuäioatio, die I^udlieiana,ill rsm aotio und die Ersitzung angewandt. Richtiger hießees umgekehrt: Der wahre Gläubiger ist als Eigenthümer desPapieres zu betrachten. Vgl. oben den Text unter I. Durchjene Behauptung wird also die Frage nach der Gläubigerschaftganz in das Sachenrecht verwiesen. Als ob die Forderungeben so nebenbei mit dem Papier, dem Material, verbunden,und so untrennbar von dem Eigenthum an dem Material ist,wie etwa mit und von einem Grundstück das Servitutenrechtoder ein sonstiges Realrecht. Als ob das Material in dieserForm der Beweisurkunde auch abgesehen von dieser Eigen-schaft der Beweisurkunde seinen recht eigentlichen Werth hat,der nur um etwas vermehrt wird durch die an das Eigen-thum der Sache angeschlossene Forderung. Savigny bemerktselber (a. a. O. S. 117. 119. 179.), daß das Papier nureine Beweisurkunde sei, und bestimmt somit die Gläubiger-schaft nach dem Eigenthum an der Beweisurkunde. Wennman die eine, nicht erwähnte, Ausnahme, daß der erste Ei-genthümer der Beweisurkunde, nämlich der Schuldner, nichtder erste wahre Gläubiger sei, natürlich zugeben wird, so istschon durch die Gründe, aus welchen dies geschehen muß, (derGrund, daß Niemand sein eigener Gläubiger seyn kann, reichtnicht aus,) bewiesen, daß es nicht das Eigenthum ist, welchesden Gläubiger bestimmt. Daß die Frage nach der Gläubiger-schaft nicht dem Sachenrecht angehört, wird sich aus der