Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Die Ereditpapicrc.

Die Gläubigerschaft wird nicht bestimmt durch das Eigen-thum". Daher verschlägt auch nichts der behauptete Satz,daß für den Besitzer die Vermuthung des Eigen-thums streitet Auch nicht jeglicher Besitzer des

folgenden Note 4. und dem ganzen Text des gegenwärtigentz. 54e. ergeben.

4) Nur ein Zweifaches ist möglich. Entweder die Gläu-bigerschaft und das Eigenthum am Papier ist untrennbar, sodaß beides nur einerund derselben Person zustehen kann; oderbeides ist trennbar, so daß die Gläubigerschaft der einen unddas Eigenthum am Papier der andern Person zustehen kann.Nimmt man das Erste an, so ist nothwendig diejenige Per-son Eigenthümer des Papieres, welche Gläubiger ist, das Ei-genthum folgt der Gläubigerschaft, und nicht umgekehrt, weildas Papier (die Beweisurkunde) um der Forderung willenvorhanden und von Werth ist, und nicht umgekehrt die For-derung um des Papieres willen. Nimmt man das Zweitean, so fehlt es offenbar an allem Grunde für die Behauptung,daß der Eigenthümer des Papieres nothwendig immer der Gläu-biger sei, (so wie auch an allem Grunde für die Behauptung,daß der Gläubiger nothwendig immer der Eigenthümer desPapieres sei,) sondern es bestimmt sich dann nach eigenthüm-lichen Gründen, aus dem Obligationenrecht hergenommen, dieGläubigerschaft, und nach andern eigenthümlichen Gründen,aus dem Sachenrecht hergenommen, das Eigenthum an demPapier. Mithin ist jedenfalls der Satz zu verwerfen, daßals wahrer Gläubiger der Eigenthümer des Papieres zu be-trachten sei.

5) So Savigny a. a. O. S. t3S.Mit dem thatsächli-chen Besitz ist stets die Vermuthung des Eigenthums verbun-den." Insofern die Vermuthung des Eigenthums nur umder Gläubigerschaft willen aufgestellt wird, fällt sie als bedeu-tungslos weg, weil diese durch jenes nicht bestimmt wird. Esist aber überhaupt zu leugnen, daß der Besitzer als Eigenthü-mer vermuthet werde. Vgl. oben den Text Xo. I. 6.