Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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Z. 54o. Papiere auf Inhaber.

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Papieres, ohne Unterschied, wie der Besitz erworben seynmöge Dies Alles ist unrichtig, wie Folgendes zeigt.Aus dem Willen, daß der Besitz soll genügen zur Nach-weisung der Legitimation mithin auch des Gläubigers,folgt noch keineswegs der Wille, daß jeglicher Erwerb desBesitzes auch soll genügen zum Erwerb der Forderung,daß Jeder, welcher Besitzer geworden ist, damit auchGläubiger soll geworden seyn. Die Forderung soll zwarlediglich durch den Besitz für den Besitzer bewiesen, abernicht lediglich vermittelst des Besitzes erworben werden.Auf etwas Anderes geht der Wille wohl der Diebe, abernicht der allgemeine Wille im Verkehr. Vielmehr ist esmöglich, daß der durch den Besitz nachgewieseneGläubiger nicht der wahre Gläubiger ist. Denn esist weder 1. der Rechtssatz nothwendig und vorhanden,daß durch den unredlich erworbenen Besitz dieFor-derung dem Besitzer erworben werde mithin besteht

6) Der Besitzer ist der Gläubiger. Dieser Satz findet sichbei Vielen, z. B. auch bei Bluntschli und bei Gerber, wirdaber meistens hinterher dahin limitirt, daß er dem Schuldnergegenüber Gläubiger sei, er dagegen einer Vindication entwe-der nur als unredlicher (Bluntschli deutsches Privatrecht. Bd. 2.tz. 117. Nr. 3. 4. tz. 118. Nr. 1.), oder sogar auch als redli-cher Besitzer (Gerber d. Pr. R. tz. 160.) unterliege. Damitist aber der Satz, daß der Besitzer Gläubiger sei, aufgegeben.Ist der Vindicant der Gläubiger, und das wird er doch seynsollen, so ist der Besitzer eben nicht Gläubiger. Die Behaup-tung, daß er doch Gläubiger dem Schuldner gegenüber sei, be-ruht auf einer Verwechselung. Weil der Schuldner durch Zah-lung an einen Besitzer, welcher nicht Gläubiger ist, liberirtwerden kann (vgl. unten tz. 54k. Xo. I.), so wird dieser Nicht-gläubiger für den Gläubiger gehalten.

7) Wer das Papier gestohlen oder geraubt hat, ist deshalb