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Die Creditpapicre.
kein Rechtssatz, daß eine Person vermittelst einseitigenBesitzerwerbes, wenn gleich mit dem Willen Gläubiger zuwerden, die Forderung erwerben könne, denn dieser Willeist nothwendig unredlich, ist rechtlich unmöglich Nochist 2. der Rechtssatz nothwendig und vorhanden, daßdurch denjenigen redlich erworbenen Besitz, wel-chem gar nicht der Wille die Forderung zu erwerben,unterliegt, also vermittelst einer solchen Besitzüber-tragung, welche nicht auch eine Übertragung der For-derung seyn soll, die Forderung dem Besitzer erwor-ben werdet Wohl aber ist 3. der Rechtssatz nothwendigund vorhanden, daß durch denjenigen redlich er-worbenen Besitz, welchem der Wille die Forderungzu erwerben, unterliegt, dem Besitzer die Forderung er-worben werde, wenn gleich sein Auctor nicht berechtigt zurÜbertragung der Forderung war Als ein redlicher
nicht Gläubiger, weil er es lediglich durch diesen widerrechtli-chen Besitz nicht werden kann. Daß der Dieb durch den Dieb-stahl Gläubiger werde, sich also einseitig zum Gläubiger machenkönne, dafür ist weder der Wille im Verkehr noch ein Bedürf-niß des Verkehrs.
8) Nicht zu verwechseln mit einer einseitigen Besitzergrei-fung mit dem Willen, zu Gunsten eines Andern dessen Forde-rung auszuüben; z. B. als rwKotiorum xsstor, weil sonst dieForderung (z. B. aus dem Zinscoupon) verjähren, oder dasTheaterbillet unbenutzt liegen bleiben würde.
9) Der Depositar, Commodatar, Pfandgläubiger, Verkaufs-commisstonär ist deshalb nicht Gläubiger, weil er es durch die-sen Besitz gar nicht werden will. Wird dem Besitzer dieseEigenschaft des Depositars u. s. w. bewiesen, so ist ihm damitbewiesen, daß er die Forderung durch diesen Besitz nicht er-worben hat.
19) Denn war sein Auctor dazu berechtigt, so ist guter