Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
233
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§. 54<z. Papiere auf Inhaber. 233

ist dieser Gläubigerwille und Gläubigerbesitz" nur denkbarunter der doppelten Voraussetzung: einer Besitzüber-tragung mit dem Willen der Übertragung der Forde-rung und des guten Glaubens des Erwerbers. Indiesem Fall des redlich erworbenen Gläubigerbesitzes istdie Forderung selber erworben. Und zwar nicht nur demSchuldner gegenüber, sondern auch dem früheren wahrenGläubiger gegenüber, welcher nunmehr die Forderungverloren hat Somit ist der Satz behauptet, daß der-jenige der wahre Gläubiger ist, welcher zuletztin gutem Glauben das Papier mit dem Gläubi-gerwillen erworben hat. Ihm kann die Gläubiger-schaft weder vom Schuldner noch von irgend einem frü-heren Gläubiger bestritten und abgestritten werden". DieUmstände, welche bei einem Papier auf Namen die wahreGläubigerschaft begründen, sind bei einem Papier auf

Glaube des Erwerbers nicht erforderlich. Vgl. den folgen-den Z. 54ä.

11) Den Willen, Gläubiger zu werden, wollen wir denGläubigerwillen, und den mit diesem Willen erworbenenBesitz den Gläubigerbesitz nennen.

12) Die Forderung ist durch den Erwerb von Seiten einesAndern folgeweise dem wahren Gläubiger verloren gegangen, wel-cher nun aufgehört hat, Gläubiger zu seyn. Die Gläubigerschaftsoll eigenthümlich nämlich durch den Besitz nachgewiesenwerden, daher wird sie auch eigenthümlich erworben, unddaher auch eigenthümlich verloren, indem sie wider Willendes Gläubigers von einem Andern erworben werden kann.

13) Der Beweis dieses Satzes liegt in dem Willen deswahren Gläubigers, daß der Besitzer als berechtigt zur Über-tragung der Forderung lediglich durch den Besitz nachgewiesenseyn soll. Daß er hieraus nothwendig folgt, wird aus derErörterung der Unstatthaftigkcit der Vindication sich ergeben.Vgl. unten §. öS. Uo. III.