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Die Creditpapicre.
Inhaber gänzlich unerheblich: sie sind entweder nicht er-forderlich oder nicht genügend
h. S4ä.
Papiere auf Inhaber.
(Guter und böser Glaube).
Guter und böser Glaube. Der Glaube desErwerbers in Betreff des Rechtes (Gläubigerschaft oderVollmacht) des Veräußerers wird nur für den Fall be-deutend, daß dieser weder der wahre Gläubiger noch auchvom wahren Gläubiger ausreichend bevollmächtigt war.In diesem Fall ist der gute Glaube des Erwerbers erfor-derlich und genügend, damit er die Forderung erwerbeund der wahre Gläubiger sie verliere. Was guter Glaube
14) Wahrer Gläubiger ist nicht immer derjenige Besitzer,welcher, ohne seine Forderung übertragen zu haben, der ersteNehmer des Papieres ist, oder durch lauter ununterbrochenechte Übertragungen mit dem ersten Nehmer zusammenhängt;wie es bei einem Papier auf Namen immer der Fall ist. Erkann der wahre Gläubiger seyn, weil ihm die Forderung auchwider seinen Willen nicht verloren gegangen ist. Wenn er esist, so genügt zur Nachweisung seiner Gläubigerschaft der Be-sitz, und jene wahre Gläubigerschaft hat nur die negative Be-deutung, daß gegen die durch den Besitz begründete Vermu-thung ein Gegenbeweis unmöglich ist. Wenn er den Besitzverloren hat, ohne seine Forderung folgeweise verloren zu ha-ben, so ist zur Nachweisung seiner wahren Gläubigerschaft kei-nenfalls mehr erforderlich, als der Beweis seines gutgläubi-gen Erwerbes. Er kann aber auch wider Willen aufgehörthaben, Gläubiger zu seyn, indem ein Anderer durch seinenErwerb in gutem Glauben es wirklich geworden ist, dannverschlägt es nichts, daß er, wenn daS Papier auf Namenlautete, allein der wahre Gläubiger seyn würde. AuS allemdiesem ergicbt sich der im Text aufgestellte Satz.