Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
235
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tz. 54ä. Papiere auf Inhaber. 235

sei, ergiebt die folgende Darstellung des bösen Glaubens.In der durch den Besitz begründeten Vermuthung derLegitimation ist die besondere Vermuthung des gutenGlaubens enthalten. Dies wird erst dann bedeutend,wenn jene Vermuthung im Übrigen durch Gegenbeweisgebrochen istAber auch für den Nichtbesitzer ^ ist imZweifel durch seinen Erwerbstitel die Vermuthung desguten Glaubens begründet'. Der böse Glaube des Er-werbers liegt nicht schon darin, daß er weiß, daß dasPapier ein gestohlenes oder sonst wider Willen abhandengekommenes sei. Der Erwerber ist dann in bösem Glau-ben, 1. wenn er wußte, daß der Veräußerer nicht derwahre Gläubiger und auch nicht vom wahren Gläubigerzur Veräußerung bevollmächtigt war. Dem Wissen steht2. der Umstand gleich, daß ihm die Gläubigerschaft wieauch die Bevollmächtigung wegen Verdacht erregender Um-stände zweifelhaft war. Er darf seinen begründeten Zwei-fel nicht selber willkürlich beseitigen. Er kann den Er-werb wagen, aber er wagt ihn auf seine Gefahr. Gleichsteht auch 3. der Umstand, daß ihm die Gläubigerschaftwie auch die Bevollmächtigung wegen Verdacht erregen-der Umstände zweifelhaft seyn mußte. Das heißt: eskommt nicht auf seine individuelle Würdigung der Ver-dacht erregenden Umstände an, durch welche er für sichden Verdacht beseitigt, sondern es ist ein allgemeinerMaaßstab zum Grunde zu legen. Dieser ist aber keinstrenger, es muß ihm eine eulpu Inw äolo proximu vor-

1) Vgl. unten §. 54 s.

2) Vgl. unten §.55 No. III. 2. zu Ende.

3) Savigny a. a. O. S. 149153. Vgl. auch die fol-gende Note 4.