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Die Creditpapiere.
geworfen werden könnend Hingegen 4. der bloße Um-stand, daß der Erwerber sich, ohne durch die Umständedazu aufgefordert zu werden, um die das ihm angebotenePapier betreffenden Verhältnisse nicht bekümmert hat undihni diese daher unbekannt geblieben sind, (z. B. öffent-liche Bekanntmachung des Diebstahls, Warnung vor An-kauf, Edictalladung) begründet keinen bösen Glauben.
§. 54s.
Papiere auf Inhaber.
(Vermuthung. Gegenbeweis).
Vermuthung und Gegenbeweis. Da der Be-sitz zur Nachweisung der Legitimation (der Gläubigerschaftwie der Bevollmächtigung) genügt, nicht aber dieselbe be-gründet, so ergiebt sich, daß der Besitz nur eine Vermu-thung begründet, welche durch Gegenbeweis gebrochenwerden kann. Die Vermuthung für den Besitzer istnicht die des guten Glaubens, oder des redlichen Besitzes,oder des rechtmäßigen Besitzes, oder des Gläubigerwil-lens, oder des redlichen Erwerbes der Forderung, oderdes rechtmäßigen Erwerbes der Forderung, oder der wah-ren Gläubigerschaft, oder der geschehenen Übertragungdes RechtesDenn hiermit wird theils weniger theils
4) Man darf hier anwenden, was von der bona üäos beimSachenerwerb gilt (Savigny Obligationenrecht Bd. 2. S-149—153.), nur noch laxer, denn es ist ein Unterschied zwischen derVeräußerung einer Sache und eines Papieres auf Inhaber,weil dieses, was von andern Sachen nicht gilt, die Bestim-mung hat, daß durch den Besitz die Legitimation nachgewiesenwerde. Man darf also hier mehr als dort dem Besitzer trauen.
1) Es ist möglich, aber unnöthig, für alle diese Meinun-gen Schriftsteller anzuführen.