Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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§, 54s. Papiere auf Inhaber.

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mehr, als erforderlich ist, behauptet. Um den Inhalt derVermuthung zu bestimmen, ist zu erwägen, daß dem Be-sitz von allen möglichen Legitimationsgründen (Verhält-nissen, welche zur Geltendmachung und zur Übertragungder Forderung berechtigen,) der eine oder andere unter-liegen kann. Welcher ihm wirklich unterliegt, ist ausdem Besitz nicht zu ersehen. Aus dem Besitz erhellt nichtnur nicht, aus welchem Grunde der Besitzer Gläubigerist, wenn er es ist, ob als ursprünglicher Contrahent,oder ob als Cessionar, und ob als erster oder zweiteroder weiterer Cessionar, oder ob als Erbe, und als wes-sen Erbe, sondern nicht einmal, ob der Besitzer Gläubi-ger oder nur Mandatar des Gläubigers ist. Die Ver-muthung muß sich nothwendig auf alle möglichen Lcgiti-mationsgründe erstrecken. Denn für eine Beschränkungderselben auf einzelne bestimmte fehlt es an allem Grunde.Daraus folgt. Wenn der Besitzer einen bestimmtenLegitimationsgrund behauptet (unklugerweise), so streiteteben für diesen die Vermuthung. Mithin wird vermu-thet, daß er Gläubiger ist, oder daß er Mandatar desGläubigers ist, je nachdem er jenes oder dieses zu seynbehauptet. Er ist aber nicht verpflichtet, irgend eines dermöglichen Verhältnisse als das wirkliche zu behaupten,und auf eine Frage nach dem wirklichen Verhältniß, welcheaußer dem Proceß eine unberechtigte Neugierde ist, Redeund Antwort zu stehen. Daraus folgt ferner. Wennder Besitzer keinen bestimmten Legitimationsgrund behaup-tet, sondern darüber schweigen will, was er darf, so gehtdie Vermuthung im Allgemeinen dahin, daß dem Besitzirgend eines der möglichen zur Geltendmachung und Über-tragung der Forderung berechtigenden Verhältnisse unter-