Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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tz. 54k. Papiere auf Inhaber.

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bewiesen werden kann, und also, wollte man diesen Be-weis verlangen, ein Gegenbeweis gar nicht möglich seynwürde.

tz. 54 k.

Papiere auf Inhaber.

(Der Besitzer dem Schuldner gegenüber.)

I. Legitimation und Legitimationsnachwei-sung dem Schuldner gegenüber. Der bloße Besitzbeweiset die Legitimation des Inhabers zur Geltendma-chung der Forderung, z. B. zur Erhebung der Schuld-summe Er hat das Papier. Für diese Legitimations-nachweisung macht es keinen Unterschied, ob er es in gu-tem oder bösem Glauben genommen hat, da der Besitzgenügt. Der Schuldner, welcher dem Besitzer zahlt,überhaupt erfüllt, wird daher liberirt, wenn gleich diesernicht der wahre Gläubiger noch auch dessen Bevollmäch-tigter ist, weil er derjenigen Person erfüllt hat, welche alsberechtigt ausreichend ^ nachgewiesen war. Dies gilt aber

1) Anders ist es, wenn das Papier nicht auf jeden In-haber, auch nicht schlechtweg auf den Inhaber lautet, noch michals so lautend gilt, sondern auf jeden getreuen Inhaberlautet. Mit dieser Klausel ist nicht zu verwechseln die Klau-sel: an Herrn Z oder jeden getreuen Inhaber. Hier liegt garnicht ein Papier auf Inhaber vor; der Zusatz ist übrigens hierüberflüssig. Bgl. Treitschke Encyclopädie der Wechselgcsetzc.Bd. 1. S. 239. 240. Savigny a. a. O. S- 102. 103.

2) Hierin liegt ein Unterschied von den Papieren auf Na-men. Denn bei diesen ist kein anderer Beweis der Legitima-tion ausreichend, um den Schuldner zu liberiren, als welcherder wirklichen Legitimation entspricht. Der wahre Gläubigerverliert seine Forderung gegen den Schuldner nie, wenn sieohne seinen Willen einem Andern erfüllt worden ist.