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Die Creditpapicre.
nicht unbedingt^. Denn auch dem Schuldner ge-genüber hat der Besitz nur die Bedeutung, daß er dieLegitimation beweiset Gegenbeweis vorbehaltlich, nicht aber,daß er sie begründet; und ist also von der Legitimations-nachweisung die Legitimation zu unterscheiden; und ist, wasdie letztere betrifft, keine andere Person der wahre Gläu-biger, als welche es überhaupt ist^; und ist sonach derBesitzer nicht immer legitimirt, sondern entweder legiti-mirt oder nicht legitimirt. Dem legitimirten Besitzer zuerfüllen ist der Schuldner verpflichtet und berechtigt, undwird, wenn er ihm erfüllt, liberirt. Dies ist zweifellos.Die Fraget ob er dem nicht legitimirten Besitzer zuerfüllen verpflichtet ist, oder doch mindestens berechtigt undnicht vielmehr, ihm nicht zu erfüllen, verpflichtet ist,kommt, da er sich der Erfüllung nur vermittelst einesGegenbeweises entziehen kann, auf die Frage hinaus,ob er zur Führung des Gegenbeweises berechtigt oder so-gar verpflichtet ist, also berechtigt oder sogar verpflichtet,durch Weigerung der Erfüllung und Gegenbeweis das In-teresse des wahren Gläubigers zu wahren? Für die
3) Mit Unrecht behauptet Savigny S. 136. daß der Schuld-ner ein unbedingtes Recht habe, jedem thatsächlichen Be-sitzer zu zahlen, daß er schlechthin liberirt werde, und nie-mals von einem Andern in Anspruch genommen werden könne.Durch diese Behauptung erhebt er die durch den Besitz begrün-dete Vermuthung dem Schuldner gegenüber zu einer Fiction.
4) Das heißt: es ist immer dieselbe Person der wahre Gläu-biger, welchem allein in Wirklichkeit die Forderung zusteht,und welcher allein zur Gcltendmachung der Forderung gegenden Schuldner und zur Übertragung der Forderung an Ze-dermann wirklich berechtigt ist.
ö) Savigny a. a. O. S. 136. umgeht nicht die Frage,aber die Antwort.