Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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tz. 54k. Papiere auf Inhaber.

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Antwort ist der Umstand bedeutend, daß für den Schuld-ner die wahre Gläubigerschaft stets eine fremde Angele-genheit ist, die er fast nie mit voller Sicherheit wissenkann, mithin es fast immer ein Wagniß für ihn ist, dieErfüllung dem Besitzer zu weigern, weil, wenn dieser trotzaller UnWahrscheinlichkeit dennoch der wahre Gläubiger ist,er eine Widerrechtlichkeit begangen hat und wegen derFolgen verantwortlich ist. Hieraus folgt. Berechtigtist der Schuldner stets, sich der Rechte des wahren Gläu-bigers anzunehmen, und jene Gefahr des Mißlingens desGegenbeweises und folgeweise der Widerrechtlichkeit undVerantwortlichkeit zu laufend Diese Berechtigung zubestreiten hat nur der Besitzer ein Interesse, aber er hatdazu kein Recht. Wenn gleich der Schuldner sich ver-pflichtet hat, ohne Legitimationsprüfung zu zahlen, sohat das doch nicht den Sinn, daß er zum Gegenbeweis

6) Er wird in cclatantcn Fällen aus menschlichem Erbar-men die Bestreitung der Legitimation wagen mögen. Aberein Wagniß ist es stets. Was er auch sagen mag, der Besi-tzer hat stets die Möglichkeit eines Einwandes, den er abergar nicht einmal zu äußern verpflichtet ist. Beispiele. EinBettler präsentirt eine Obligation von bedeutendem Werth.Aber der Bettler kann ein ehrlicher Mann, und Mandatar deswahren Gläubigers seyn. Oder: Du bist ein Dieb vor mei-nen Augen. Antwort: Nein es war Schutz im Besitz, erwar mein Dieb. (Dies gegen Savigny a. a. O. S. 133.).Oder: Du bist ein Räuber des ersten Erwerbers. Antwort:Nein, nur das Papier habe ich weggenommen, die Forderunghat er mir schon im Voraus übertragen gehabt; das Wegneh-men nur des Papieres kümmert Dich aber nicht. Wer dasPapier heimlich oder gewaltsam wegnimmt, wird zwar nichtdurch diesen Umstand Gläubiger, aber er kann es schon vor-her gewesen seyn, oder aus andern Gründen nachher gewor-den seyn.

Thöl'S Handelsrecht. 1r Bd. 3e Aufl. 15»