Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
226a
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Die Creditpapicre.

nicht einmal berechtigt seyn wolle und solle, denn wäredies, so würde die Vermuthung der Gläubigerschaft ihmgegenüber eine Fiction und zwar zu seinem Nachtheilseyn sollen, welches anzunehmen es an allem Grundefehlt. Es folgt ferner. Der Schuldner ist nicht ver-pflichtet, das Interesse des wahren Gläubigers zuwahren, vorausgesetzt daß er auf seine Gefahr die Le-gitimation bestreiten soll, denn gerade den Schwierigkei-ten und der Gefahr der Legitimationsprüfung will undsoll er überhoben seyn. Er ist nicht verpflichtet, sich einermöglichen Gefahr zu unterziehen, wenn gleich diese denUmständen nach so unwahrscheinlich seyn mag, daß mansie fast unmöglich nennen kann. Er ist aber dann ver-pflichtet, dem Besitzer die Legitimation zu bestreiten unddie Erfüllung zu weigern, wenn ein Anderer dies vonihm verlangt unter dem Erbieten, die Gefahr und Ver-antwortlichkeit auf sich nehmen zu wollen, und unter ge-nügender Sicherstellung wegen Erfüllung dieses Verspre-chens. Würde er dann, wo sein Interesse an der Er-füllung beseitigt ist, dennoch dem Besitzer erfüllen, so würdeer die mögliche Widerrechtlichkeit begünstigen, mithin vonseiner Schuld gegen den wahren Gläubiger nicht liberirtseyn. Außerdem ist er von seiner Schuld gegen den wah-ren Gläubiger nicht liberirt, wenn er wirklich wissent-lich dem nicht legitimirten Besitzer erfüllt, was aber wohlkaum anders denkbar ist, als im Fall der Collusi'on (desEinverständnisses) mit diesem Besitzer. II. Einredendes Schuldners. Weil der Inhaber lediglich in sei-ner Eigenschaft als Besitzer des Papieres die Forderunggeltend macht, so fällt nothwendig jede Einrede weg,welche ein bestimmtes Legitimationsverhältniß voraussetzt.Eine solche Einrede kann gar nicht mit Erfolg vorge-