tz. 54k. Papiere auf Inhaber.
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schützt werden, weil der Inhaber weder verpflichtet ist, einbestimmtes Legitimationsverhältniß anzugeben, noch, wennein solches gegen ihn behauptet wird, sich auf die Be-hauptung einzulassen Dies ist der Grund, warum dieBerufung auf das anastasische Gesetzt, und auchdie Einrede der Compensation ' wegfällt.
7) Denn sollte er dazu, also folgeweise zu einem Streitüber den wirklichen Legitimationsgrund verpflichtet seyn, sowürde es ja auf eine anderweitige Legitimationsnachweisungals lediglich durch den Besitz, und auf eine eindringliche Le-gitimationsprüfung hinauskommen. Hiermit steht es nicht inWiderspruch, daß der Inhaber sich dann erklären muß, wenngegen ihn in der oben §. 54s. angegebenen Art behauptetwird, daß er in keiner Weise legitimirt sei.
8) Denn sie setzt voraus, daß der Inhaber Cessionar ist,er kann aber ursprünglicher Gläubiger seyn. Es ist nicht ganzrichtig, wenn man den Grund so stellt: Der Schuldner hat,indem er die Schuldurkunde auf den Inhaber gestellt hat, er-klärt, daß er den Vorzeiger als seinen wahren Gläubiger an-sehen, und auf etwa zwischenliegcnde Cessionsverhältnisse nichtRücksicht nehmen wolle, er verzichtet also auf jene Berufung;dieser Verzicht geht auch aus dem Zweck der Ausstellung ei-ner solchen Urkunde hervor, daß sie wie baare Münze cursirensolle. So Spangenbcrg in Gans Zeitschrift für die Eivil-und Criminalrechtspflege in Hannover . Bd. l. 1826. Heft 1.Abhandlung VI. S. 65 — 68. Mit dieser Deduktion ist ein-verstanden Linde in Lindes Zeitschrift Bd. 3. 1830. Heft 1.Abhandlung II. §. 2. wo auch die Deduction von Gönner§. 62. und von Pfeiffer praktische Ausführungen Bd. 1. l825.Uo. VI., welche beide im Resultat derselben Meinung sind,widerlegt ist. Im Resultat ist auch einverstanden BenderVerkehr H. 65; doch darf man von seinen Gründen höchstensden dritten gelten lassen, welcher der spangenbergsche ist, diebeiden andern: daß die Staatspapiere eine Waare sind, überderen Preis die Interessenten beliebig einig werden dürfen,
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