Papiere auf Inhaber.
(Übertragung der Forderung.)
Übertragung der Forderung. Bei der Ver-äußerung eines Papieres auf Inhaber geht der Wille re-gelmäßig ' auf eine Übertragung der Forderung und indiesem Sinn ist sie auch zunächst zu verstehend DieÜbertragung der Forderung ist regelmäßig begleitet von
und daß sie als Waare einen wandelbaren Tagspreis ha-ben, sind nicht beweisend. Denn gegen die beliebige Festsetzungdes Kaufpreises zwischen dem Cedenten und dem Ccssionar istnichts zu erinnern, aber der äsdiwr eassus darf sich auf dieGröße desselben berufen; die Möglichkeit der Werthverände-rung der cedirten Forderung ist aber nirgends gesetzlich für ei-nen Grund erklärt worden, daß der Cesfionar mehr vom äo-ditor esssus fordern dürfe, als er selbst für die Forderung ge-geben hat. Vgl. auch Bülow und Hagemann Erörterungenocl. Spangenberg Bd. 8. Abth. 2. S. 56—6S.
9) Denn sie setzt voraus, daß der Inhaber Gläubiger ist,er kann aber Mandatar des Gläubigers seyn. Die Einredeist mit Recht verworfen in einem Urtheil des O. A. G. zuCassel (Seuffert Archiv Bd. 3. Uo. 194.) Wer sie fürchtet,braucht übrigens nur, um ihr sicher zu entgehen, einen Andernmit dem Papier zu schicken.
1) Es ist ein seltener aber nicht unerhörter Fall, daß nurdas Eigenthum am Papier veräußert, nicht aber die Forde-rung übertragen wird. Vgl. oben tz. 54 c. Uo. I. Dieser be-schränkte Wille muß deutlich erklärt werden.
2) Und zugleich des Eigenthums am Papier. Es ist einseltener aber nicht unerhörter Fall, daß nur die Forderungübertragen, nicht aber das Eigenthum am Papier veräußertwird. Vgl. oben tz. 54 e. Xo. I. Dieser beschränkte Willemuß deutlich erklärt werden.
3) Vgl. oben §. 51. Note 4.