Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
229a
Einzelbild herunterladen
 

tz. 54x. Papiere auf Inhaber.

229a

der Übergabe des Papieres^. Diese ist, da sie den Er-werber der Forderung zum Besitzer des Papieres macht,statt jeglichen Beweises genügend, damit er die Forde-rung geltend machen und weiter übertragen kann, und isterforderlich, damit er dieser leichten Legitimationsnachwei-sung lediglich durch den Besitz nicht entbehrt. Da aberdie Forderung unabhängig von der Beweisurkunde ist, soist zur Übertragung der Forderung dieser Wille genügend,und die Übergabe des Papieres, welche zuweilen sogarunmöglich ist, nicht nothwendig'. Der Verkäufer einesPapieres auf Inhaber, das heißt der durch ein solchesbewiesenen Forderung, haftet für die Existenz dieser For-derung (esse nomen), also für die Echtheit des Papie-res nicht aber für die Güte der Forderung (Iveupletemesse äebitorem) Liefert der Verkäufer ein gestohlenes

4) Es ist zu unterscheiden: 1. die Veräußerung des Pa-pieres, d. h. der Sache, des Eigenthums am Material; und2, die Übertragung der Forderung; und 3. die Übergabe desPapieres. Mit der ersten ist nicht nothwendig aber regelmä-ßig verbunden die zweite; mit der zweiten ist nicht nothwen-dig aber regelmäßig verbunden die erste und die dritte; mitder dritten ist nicht nothwendig weder die erste noch die zweiteverbunden, es ist schwer zu sagen, ob regelmäßig, denn derÜbergabe des Papieres liegen sehr häusig andere Verhältnisse(Mandat, Depositum, Pfand, Commodat,) unter.

5) Mit Unrecht wird behauptet, z. B. von Bluntschli deut-sches Pr. R. Bd. 2. tz. N7: Ohne Übergabe des Papiereskönne die Forderung nicht übertragen werden.

k) Denn an der Pflicht des Verkäufers einer Forderung,zu prästiren: osso nomsu, kann der Umstand, daß die Lcgiti-mationsnachweisung gegen den Schuldner, wie überhaupt, alsoauch gegen den Käufer, erleichtert ist, nichts ändern.

7) Mit Unrecht behauptet dies von jedem Übertragenden