H. 53. Vindication der Papiere auf Inhaber. 237a
er selber als ausreichend für die Prüfung der Legitimationangesehen wissen will Würde dem wahren Gläubigereine anderweitige Legitimationsweisung abverlangt werden,so würde er sich einen andern Nehmer des Papieres suchen".Ist es nun der Wille des wahren Gläubigers, daß der Er-werber des Papieres auf Inhaber für die Legitimation zurÜbertragung der Forderung nach nichts Weiterem frageund fragen dürfe, als nach dem Besitz, so ergiebt ersich unabwendlich in die Folgerung, daß seine For-derung wider seinen Willen ihm verloren ge-hen und von einem Andern erworben werden kann.Wenn er das Eine will, so muß er auch das Anderewollen. Diese Folgerung besteht freilich nicht vor deinEgoismus des Gläubigers, dem das Papier abhanden
17) Der Besitzer kann jedem Vindicanten erwiedern: es istgerade so gut, als ob ich von Dir selber das Papier, die For-derung, erworben hätte, denn wärest Du selber mein Verkäufergewesen, so hätte ich um Deine Berechtigung, Deine Gläubi-gerschaft, zu erfahren, und um die Vollmacht Deines Ver-kaufsmandatars zu erfahren, nach nichts Weiterem fragen dür-fen, als nach dem Besitz. Wenn Du der wahre Gläubigerals bloßer Besitzer für den wahren Gläubiger gelten willst, somußt Du auch jeden bloßen Besitzer, der sich für den wahrenGläubiger ausgiebt, für Dich das heißt für den wahren Gläu-biger gelten lassen. Für den wahren Gläubiger, welcher demSchuldner gegenüber zur Geltendmachung und jedem Anderngegenüber zur Übertragung der Forderung berechtigt ist.
18) Nie würde der wahre Gläubiger eine anderweitige Le-gitimationsnachweisung geben, einmal weil sie nicht nöthig ist,und ferner weil er sie nicht geben kann ohne die größten Schwie-rigkeiten und Weitläuftigkeiten, denen er gerade überhoben seynwill, und endlich, weil er, um sie geben zu können, nunmehrNachforschungen anstellen müßte, die er eben, weil sie unnö-thig sind, bisher unterlassen hat.