Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
236a
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236g Die Creditpcipiere.

er lediglich durch den Besitz als legitimirt (zur Übertra-gung) nachgewiesen sei, nicht dahin zu verstehen: er will,daß nur er lediglich durch den Besitz als legitimirt nach-gewiesen sei, denn wollte er dies, so müßte er ja dochneben seinem Besitz nachweisen, daß er der wahre Gläu-biger sei, und dann läge ja in dem Stellen des Papie-res auf Inhaber keine Erleichterung der Legitimations-nachweisung. Will er nun nicht, und kann er nicht wol-len, weil er einen Widerspruch wollen würde, daß nurer lediglich durch den Besitz als legitimirt nachgewiesensei, so will er also, (und er kann nichts Anderes wollen,)daß Jeder, wer es auch sei, durch den Besitz als legiti-mirt nachgewiesen sei. Und zwar gerade so, als wenner selber es wäre. Denn wie soll man ihn von jedembeliebigen Andern noch unterscheiden können, wenn ledig-lich der Besitz die Legitimation ausreichend beweisen soll?Der wahre Gläubiger muß sich sagen: nach meinem ei-genen Willen ist jeder Besitzer so gut wie ich der wahrezur Übertragung der Forderung berechtigte Gläubiger, iststatt meiner ich, weil ich nur als Besitzer und nicht alsich, nicht in noch irgend einer andern Eigenschaft alsGläubiger nachgewiesen seyn will, und kann daher stattmeiner einen Andern zum wahren Gläubiger ma-chen. Jeder Besitzer hat um so mehr statt meiner zugelten, als ich meinen wirklichen Verkaufsmandatarin keiner andern Weise als lediglich durch Einhändigungdes Papieres bevollmächtigen würde. Will der wahreGläubiger, daß wenn er oder sein Mandatar die Forde-rung überträgt, die Nachfrage nach der Legitimation sichauf den Besitz beschränke, wie kann er denn ohne Wi-derspruch dem den gehörigen und mithin wirklichen Erwerbder Forderung bestreiten, welcher Allem genügt hat, was