tz. 55. Vindication dcr Papiere auf Inhaber.
nm Willen " entsprechend ist, wird jeder einzelne wahreGläubiger behandelt, will er dies nicht, so hätte er dasPapier auf Inhaber in ein Papier auf Namen ver-wandeln, oder wenn dies nicht möglich war, es gar nichtnehmen müssen. Bei den meisten und bedeutendsten die-ser Papiere liegt der gegenwärtige Werth nicht in derGeltendmachung der Forderung dem Schuldner gegenüber,sondern in der Möglichkeit und Wirklichkeit der Übertra-gung; die Forderung wird wiederholt übertragen, bevorsie, was nur einmal möglich ist, geltend gemacht wird.Recht eigentlich um der Übertragung willen werden sieauf den Inhaber gestellt. Der wahre Gläubigersoll und will lediglich durch den Besitz als legitimirt zurÜbertragung der Forderung nachgewiesen seyn. So istes der allgemeine Wille im Verkehr. Sollte undwollte er, wenn er die Forderung übertragen will, sichals wahrer Gläubiger nachweisen, was nur vermit-telst eines schwerfälligen Beweises möglich ist, so würdedas Papier nach dieser einen Seite hin, nämlich ei-nem weiteren Erwerber gegenüber, ganz und gar dieBedeutung eines Papieres auf Inhaber verlieren.Eben daher ist dcr Satz: der wahre Gläubiger will, daß
aufbewahrt haben. Dann wird er Gläubiger und der wahreGläubiger hört auf Gläubiger zu seyn. Dieser Verlust derForderung wider Willen des Gläubigers wird durch nichts An-deres gerechtfertigt, als durch consequente Anwendung des Sa-chenrechts ohne irgend einen Hinblick auf die Frage, ob dasObligationenrecht dies zuläßt, und ob wenn es dies zuläßt,aus dem Grunde der Eigenthümlichkeit der Beweisurkunde,nicht aus diesem Grunde in ganz anderer Art ein Verlust undErwerb der Forderung anzunehmen sei.
16) Vgl. oben §. 8. bei Note 1.