Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Die Creditpapiere.

die Forderung nicht abgestritten werden und mithin auchnicht mit dem Vorgeben, daß ein Anderer der wahreGläubiger sei, das Papier ". Ist die Vindication statt-hast, so ist es unmöglich, die Forderung mit Sicherheit zuerwerben Der tiefere Grund für die Unstatthaftigkeitist aber folgender. Die Vindication ist ein Widerspruchim Willen des Vindicanten freilich nicht in seinem reinegoistischen Willen, aber in seinem auf das Interesse desVerkehrs gerichteten Willen; deutlicher: nach dem all-gemeinen Willen im Verkehr ist es ein Wider-spruch, wenn der frühere Nehmer eines Papieres auf In-haber einem späteren gutgläubigen Nehmer desselben diewahre Gläubigerschaft bestreiten will, er kann nicht um-hin, zuzugeben, daß er die Forderung verloren und derAndere sie erworben hat". Wie es diesem allgemei-

12) ES wird hier der seltene Fall ganz weggedacht, daßlediglich auf das Material Eigenthumsansprüche erhoben werden.

13) Vgl. unten Note 19.

14) Dieser innere Widerspruch ist schon in der ersten Aus-lage hervorgehoben, aber bestritten worden, z. B. von Treitschkein Richters Jahrbüchern 1843. S. 798. mit der Frage: wasgeht es den Vindicanten an, daß der Besitzer gegen denSchuldner eausam legitimirt ist? Mit Unrecht meint Ger-ber d. Pr. R. tz. 160 Note 7. (auch Gengler d. Pr. R. S.173. 174.) den erläuternden Text der zweiten Auflage durchdenselben Einwand (,/die Gründe bezögen sich bloß auf dasVerhältniß des Besitzers zum Schuldner") und durch Behaup-tung einer pstitio prinoipü beseitigen zu können.

15) Savigny a. a. O. S. l46. läßt durch Ersitzung desEigenthums die Forderung für den Ersitzenden entstehen. Erläßt mithin doch dem wahren Gläubiger seine Forderung ver-loren gehen in Folge des gutgläubigen Erwerbes von Seiteneines Andern. Nur muß dieser das Papier drei Jahre lang