Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
233a
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tz. 55. Vindication der Papiere auf Inhaber. 233a

haft gegen den gutgläubigen Erwerber. DerAusdruck Vindication ist irreführend ", weil er dem Sa-chenrecht angehört und es sich hier um die Bestimmungder Gläubigerschaft bei einer Forderung handelt. Ist derwahre Gläubiger herausgestellt, so ist damit die Fragebeantwortet. Wenn der gutgläubige Erwerber des Pa-pieres nunmehr der wahre Gläubiger ist, so kann ihm

Heftigkeit der Vindication keinen andern Grund, als daß siebei jeder Sache dem Eigenthümer zustehe. Vergl. hiergegenoben Note 2. Was für die Ausschließung der Vindicationgesagt worden ist und werden kann, ist nicht widerlegt wor-den, indem als der dafür geltend gemachte Grund nichts wei-ter angeführt wird, als: es sei stets die stillschweigende Über-einkunft aller Theile anzunehmen, daß keine strenge Vindica-tion gelten solle, also ein stillschweigender Verzicht auf die Vin-dication. Gegen den so formulirten Grund wird sodannzweierlei eingewandt: die Annahme dieses Verzichtes sei will-kürlich und gewagt, was sich ergebe, wenn man die einzelnenGläubiger frage (vgl. hiergegen unten Note l9.), und selbstein ausdrücklicher Verzicht auf die Vindication, also eine Mo-disication des Eigenthums, würde nur eine obligatorische Wir-kung unter den Contrahenten und ihren Rechtsnachfolgern,aber keine dingliche Wirkung gegen dritte Personen habenkönnen. Dieser Einwand ist nicht zutreffend, weil die Fragenach der fälschlich so genannten Vindication gar nicht demSachenrecht angehört. Vgl. oben den Text bei Note ll, unddiese Note ll, und oben §. 54. e. Note 3. und 4.

ll) Man kann der Kürze wegen den einmal üblichen Aus-druck Vindication und Vindicant beibehalten, sollte aber dar-unter zunächst und vorwiegend nicht eine Vindication des Pa-pieres, sondern eine Vindication der Forderung verstehen. Die-ser Ausdruck für Abstreitung der Forderung verleitet we-nigstens nicht die Frage ins Sachenrecht zu ziehen, woran of-fenbar der schlecht gewählte Ausdruck Vindication und Vindi-cation des Papieres nicht geringe Schuld trägt.