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Die Creditpapiere.
klage zuläßt während doch ausdrücklich bemerkt ist daßvon einer bloßen Vermuthung für den Inhaber nicht dieRede sei. Ist die Forderung von dem Papier untrenn-bar, so schlage ich die notio äopoM u. s. w. durch diesofort liquide Einrede meiner Gläubigerschaft und meinesEigenthums am Schuldschein zurück III. Das Rich-tige ist Folgendes ^ Die Vindication ist unstatt-
5) Gönner S. 236. Nr. 2. Diesen Widerspruch bestreitetTreitschke in Richters Jahrbüchern 1843. S. 768. aus einemMißverständniß der Ansicht Gönners.
6) Gönner S. 241. lit. s.
7) ib,. 45. O. äs K. 3t. ibtsque xiZrms, nsguo cloxositum,nsqus jzrsegeium, nogns smptio, nsgus looatio rei suss eou-sisters xotsst.
8) Den Gründen Benders Verkehr §. 67. für die Unstatt-haftigkeit steht Folgendes entgegen: der Grund, daß der Er-werber den Papieren auf Inhaber nicht ansehen könne, ob derBeräußerer sie rechtmäßig besitze, beweist zu viel, denn darausfolgt das Wegfallen der Vindication fast bei allen Sachen;außerdem übersieht Bender, daß eine Vermuthung durch einenGegenbeweis aufgehoben werden kann, und daß die Schwierig-keit, einen Beweis zu erbringen, kein Grund ist, den Beweisfür unstatthaft zu erklären.
9) Mittermaier Aufl. 6. tz. 274. Note 39. 46. giebt zu,daß die Unstatthaftigkeit der Vindication daraus folgt, daß derAussteller eines solchen Papieres die Sachlegitimation (richti-ger die Nachweisung derselben) an die einzige Bedingung desBesitzes knüpft, und der Nehmer des Papieres dieses geneh-migt, (so war der Grund für die Unstatthaftigkeit der Vindi-cation in der ersten Auflage dieses Werkes gefaßt,) findet esaber bedenklich, für diese Voraussetzungen zu vermuthen. Al-lein diese Voraussetzungen sind nach der Natur des Papieresauf Inhaber immer da, einer Vermuthung bedarf es nur fürden guten Glauben des Besitzers.
16) Savigny a. a. O. S. 133.—141. hat für die Statt-