Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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§. 55. Vindication der Papiere auf Inhaber. 231a

ner auf folgende Art: das Recht der Forderung ist hierGegenstand der Vindication, die Urkunde fließt mit demForderungsrecht in Eins zusammen, ist nichts davon Ver-schiedenes, die Urkunde ist das Recht selbst, weil das In-nehaben derselben das einzige Merkmal ist, an welchemman den Eigenthümer der Forderung erkennen kann, dieVindication einer Forderung gegen den Gläubiger ist aberundenkbar". Allein es fehlt an allem Grunde, demPapier auf Inhaber die Eigenschaft einer bloßen Beweis-urkunde abzusprechen, zumal da aus dieser Ansicht, daßder Besitz der Urkunde das einzige Kennzeichen der Gläu-bigerschaft sei, folgt, daß der Verlust des Papieres auchden Verlust des Forderungsrechts nach sich zieht. Diesdarf man aber ohne ausdrückliche Erklärung der Interes-senten nicht annehmen. Auch widerspricht sich diese Theo-rie Gönners in sich selbst, da sie die Vindication nur ge-gen den unredlichen Besitzer ausschließt und gegen den-jenigen, welcher nicht dritter Besitzer ist, z. B. gegen denDepositar, Commodatar, Pfandgläubiger, die Contracts-

sichtspunct des Sachenrechts. Vgl. dagegen oben tz. 54e. unddie im Text unter III. folgende Erörterung. Da die Fragen achder sogenannten Vindication gar nicht ins Sachenrecht gehört,so ist es auch ganz gleichgültig, ob in Betreff der Verfolgungbeweglicher Sachen das römische Recht oder der Satz Handwahre Hand gilt, worauf aber natürlich Savigny a. a. O.S. 154. 155. Gewicht legt.

3) Vgl. Gönner S. 234. 238. 239. und hiermit seinen gan-zen tz. 79. Mit dieser Deduction ist einverstanden Nebeniusöffentlicher Credit. S. 542. und Schumm die Amortisationverlorener oder sonst abhanden gekommener Schuldurkunden.S. 6265. (vgl. oben tz. 53. Note 3).

4) Gönner S. 236. 237. Nr. 3.