Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
239a
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tz. 55. Vindication der Papiere auf Inhaber. 239s

derspruch der Vindication gegen den gutgläubigen Erwer-ber liegt in einer andern Wendung darin, daß der Vin-dicant nun plötzlich, wo es ihm vortheilhaft werden kann,das Papier auf Inhaber wie ein Papier auf Namen be-handeln will Nun plötzlich will er sein besseres Rechtdem redlichen Erwerber gegenüber auf die Umstände grün-den, welche bei Papieren auf Namen für den Verlustund Erwerb der Forderung maaßgebend sind, welche aberfür ihn rein zufällige sind, d. h. ursprünglich nicht beach-tete oder doch nicht nothwendig beachtenswerthe, welchennachzuforschen daher auch nun erst ein Interesse besteht.Nun plötzlich will er sein Recht nachweisen durch Angabeund Beweis bestimmter Personen und individueller Ver-

keim Ankauf z. B, der taufende von Zinscoupons beobachtenwollte, würde sein Handelspersonal zum Zweck der Legitima-tionsprüsung vermehren müssen, um dann diese Kunden zuverlieren. Und welcher Banquier würde seinen vorsichtigenKäufern nur die geringste Auskunft über seinen Erwerb ge-ben? Die Gesammtheit der Gläubiger wird daher die ersteAlternative vorziehen.

20) Soll die Vindication statthaft seyn, so ist nur einezweifache Begründung möglich: entweder Nachmessung derGläubigerschaft wie bei Papieren auf Namen, oder Nachwei-sung lediglich des früheren Besitzes. Denn die Anwendungder Rcchtssätze des Sachenrechts entbehrt jeglichen Grundes.(Vgl. oben tz. 54o. Note 3). Es ist nun aber nicht abzusehen,warum der frühere Besitzer lediglich durch den früheren Besitzals besser berechtigt nachgewiesen sei, als der gegenwärtige Be-sitzer durch den gegenwärtigen Besitz. Der Vindicant muß alsomehr nachweisen als seinen früheren Besitz, und nun bleibtnichts übrig, als der Beweis seiner Gläubigcrschaft, wie beieinem Papier auf Namen. Dies steht nicht in Widerspruchmit dem was im Text unter III> 2. gesagt worden ist.