Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
240a
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hältnisse, als ob das Papier auf Inhaber sich durch dasAbhandenkommen in ein Papier auf Namen verwandelthätte, während er es doch bis dahin und ohne das wieein Papier auf Inhaber behandelt hat und behandelt ha-ben würde: er hat bei seinem Erwerbe nur dem Besitzvertrauet, und würde, hätte er die Forderung geltendmachen oder übertragen wollen, den Schuldner oder Er-werber zum Zweck seiner Legitimationsnachweisung ledig-lich auf seinen Besitz verwiesen haben. Ist noch immerkein innerer Widerspruch im Willen des Vindicanten einesPapieres auf Inhaber? Daß gegen den gutgläubigenBesitzer die Vindication unstatthaft ist, findet sich ausge-sprochen in vielen Particularrechten"'" und Urtheilen".

21) Preußisches Landrecht Th. t. Tit. 15. tz. 4547.Oesterreichisches Gsb. Z. 371. 1393. Hannoversche Verord-nung über abhanden gekommene landschaftliche Schuldver-schreibungen vom 20. Januar 1826. Art. 2. König-reich Sachsen. (Zahlreiche Gesetze von 17721843. Vgl.Haubold Privatrecht. Aufl. 3. tz. 183. Note o.) SachsenWeimar Eisenach. Altenburg. Gotha. Coburg .Meiningen. Schwarzburg Sondershauscn. Rcuß j.L.Anhalt Dessau. (Vgl. Heimbach Privatrecht tz. 183. Note 3.und Theil 2. Nachträge enthaltend. Zu §. 188.S. 160163.)Baiern. Kurhcssen. Frankfurt a. M. (Vgl. BenderVerkehr h. 68. S. 336339.) Württemberg (Gesetz vom16.Sept. 1852. angeführt von Gerber Privatrecht §. 160. Note 7.)

22) Einige Particularrechte machen eine Ausnahme, indemsie die Vindication gestatten, wenn der Erwerb zwar gutgläu-big aber unentgeltlich war. Preußen . (Landrecht Th. I.Tit. 15. tz.46. 47.) Frankfurt (Vgl. Bender Verkehr S. 337.338.)

23) So O.A.G. zu Eelle. (Seuffert Archiv Bd. 5. Nr. 4.)O. A. G. zu Darmstadt (Seuffert Archiv Bd. 6. Nr. 313.)O. T. zu Stuttgard scheint auch dieser Meinung zu seyn.(Seuffert Archiv Bd. 5. Nr. 252.)