Z. 55. Vindication der Papiere auf Inhaber. 240b
2. Die Vindication ist statthaft gegen den unredli-chen Besitzer. Einfach aus dem Grunde, weil durchseinen Besitzerwerb er die Forderung nicht erworben undmithin der wahre Gläubiger sie nicht verloren hat ZurBegründung der Vindication ist ein Zweifaches zu be-haupten und zu beweisen. Zuvörderst muß die weitrei-chende Vermuthung für die Legitimation des Besitzers durcheinen Gegenbeweis gebrochen werden. Sodann muß derVindicant seine Legitimation darthun. Hierzu genügtzunächst der Beweis seines früheren Besitzes, denn damithat er den früheren Zustand der für ihn streitenden Ver-muthung der Legitimation bewiesen. Dem als früherlegitimirt vermutheten Nichtbesitzer ist aber das Papier vondem als nicht legitimirt bewiesenen Besitzer herauszugeben.Wenn diese Vermuthung vom Beklagten durch den Ge-genbeweis, daß der Kläger durch seinen Besitz nicht legi-timirt war, gebrochen ist, so ist der Beklagte nicht ver-pflichtet zur Herausgabe des Papieres an den Vindican-ten. Dem siegenden Vindicanten, welcher durch seinenBesitz wirklich legitimirt war, kann das Papier wiederdurch Klage abgestritten werden von einem Nichtbesitzer,welcher beweiset, daß er, nachdem das Papier dem Be-klagten abhanden gekommen, die Forderung in gutemGlauben erworben habe, weil sie dann der Beklagte ver-loren hat. 3. Unzweifelhaft ist die Contractsklage statt-haft gegen denjenigen, welcher das Papier vom Kläger
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24) Die Zulassung der Vindication nur gegen den unred-lichen Besitzer wird daher von Savigny a. a. O. S. l4l. 142.mit Unrecht dahin bezeichnet, daß sie eine Znconsequenz undeine halbe Maaßregel sei, und auf einer principlosen Billig-keit beruhe. ,^im—,p<u> .V .i« ,5 ... ... »,U.-zUi,^