Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Die Creditpapiere.

aus einem die Forderung und das Eigenthum nicht über-tragenden Grunde übergeben erhalten hat, also gegen denDepositar, Commodatar, Pfandgläubiger, Mandatar,z. B. zum Jncasso, zum Verkauf. IV. Der Gläubiger,welcher die Forderung eingebüßt hat, weil sie wider seinenWillen von einem Andern erworben ist, dem sie nicht be-stritten werden kann, hat gegen denjenigen, durch dessenVermittelung (Übertragung) er sie eingebüßt hat, einenAnspruch, nach Umständen auf das volle Interesse, aufden Werth, auf die Bereicherung, denn es ist über seineForderung widerrechtlich verfügt worden. Der Gläubiger,welcher die Forderung eingebüßt hat, weil sie wider sei-nen Willen von einem Andern, der sie nicht erworben ge-habt, gegen den Schuldner geltend gemacht ist, so daß sienun erloschen ist, hat gegen denjenigen, welcher sie gel-tend gemacht hat, einen Anspruch, nach Umständen aufdas volle Interesse, auf den Werth, auf die Bereicherung.Wenn in diesem Fall die Forderung trotz der Zahlungwegen des bösen Glaubens des Schuldners nicht erloschenist, so ist ihm, dem Gläubiger, die Forderung gegenden Schuldner geblieben.

Amortisation der Papiere auf Inhaber.

Amortisation der Papiere auf Inhabers

l) von Bülorv Abhandlungen über einzelne Materien desrömischen Rechts. Bd. l. 1817. 5lo. 17. Gönner §.72-78.Bender §. 6972. Eichhorn Privatrecht tz. 191. Notes.Schu mm die Amortisation verlorener oder sonst abhanden ge-kommener Schuldurkunden. Heidelberg 1830. Auch als Bei-lageheft zum 13ten Bande des Archivs für die civilistischePraxis. Renaud a. a. O. §. 6. S. 352362.