Z. 36. Amortisation der Papiere auf Inhaber. 2406
Der Gläubiger bleibt auch als Nichtbesitzer so lange Gläu-biger, bis die Forderung von einem Andern erworbenworden ist. Dies ist durch den Besitzverlust nun widerseinen Willen möglich geworden. Die gerichtliche Amor-tisation (Mortifieation) ist auch bei Papieren auf Inha-ber zulässig. 1. Angeblich abhanden gekom-mene. Der Jmpetrant muß 1. das Individuum desfraglichen Papieres genau angeben (nach Litera, Nummer,Datum, Summe u. s. w.), und dann bescheinigen, 2. sei-neu früheren Besitz, und 3. einen Umstand, welcher denangeblichen Verlust wenigstens wahrscheinlich macht. Dannwird die Edictalladung erlassen, damit die Prätendentenunter sich die Sache ausstreiten könnend Erscheint nunder Inhaber des abhanden gekommenen Papieres, so ent-scheiden zwischen ihm und dem Jmpetranten die Grund-sätze von der Vindication der Papiere auf Inhaber. Er-scheint er binnen der ausgeschriebenen Zeit nicht, so wirddas Papier mortificirt, und dem Jmpetranten entwederdie Zahlung gemacht oder ein neues Papier gegeben. Eskann aber der gutgläubige Inhaber des Papieres gegendie Amortisation Restitution erlangen, wenn er nicht inCulpa ist. Denn die Amortisation dient nur dazu, daßder Jmpetrant durch den Untergang des Papieres nichtleide. 2. Angeblich vernichtete. Auch bei angeb-lich vernichteten Papieren findet die Amortisation Statt.Selbst wenn die Vernichtung vollständig bewiesen ist, istdas Amortisationsverfahren nicht überflüssig, denn daßder sich meldende Nichtbesitzer wirklich der Besitzer war,erhellt daraus noch nicht. Nur wenn auch dieses neben
2) I,. 43. H. 10. O. 6s asäilitio säieto. (21. 1.) 4,. 1.H. 37. O. 6sjzositi. (16. 3.).