Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
242
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Die Handelsgeschäfte

tion bereits ein Vertrag geworden ist, denn ein solcherkann nicht einseitig aufgehoben werden. Das Anerbietengilt als zurückgenommen, wenn für die Acceptation einEndtermin gesetzt und dieser verlaufen ist; auch ohne dasist ein solcher nach vernünftiger Interpretation als still-schweigend verstanden anzusehen, wo dann, wenn die Ge-setze keine Bestimmungen enthalten ^, das richterliche Er-messen über die Größe des Zwischenraums zu entscheidenhat^: wenn nicht die Umstände dagegen sind, darf manden Kaufmann schwerlich länger, als bis zur Ankunft derumgehenden Post an seinen Antrag gebunden halten. DerOfferent, welcher sein Anerbieten unter Umständen zurück-nimmt, unter welchen ohne die Zurücknahme ein Vertragzwischen ihm und demjenigen, welchem er anbot, begrün-det gewesen wäre, muß diesem allen Schaden ersetzen, dendieser in Folge der Voraussetzung litt, daß jener bei sei-nem Anerbieten geblieben sei. Denn zu dieser Voraus-setzung hat er nach Treu und Glauben ein Recht.Das hier vom Anerbieten Gesagte gilt nicht nur von demersten Vorschlag, der ein Geschäft einleitet, sondern auchvon jedem spätern durch die weiteren Verhandlungen her-vorgerufenen Vorschlag des einen oder andern Interessen-ten. 3. Derjenige, welchem ein Anerbieten gemacht wor-den ist, hat es in seiner reinen Willkür, ob er auf den

3) Nach österr. Gsb. tz. 862. ist der Offerent, sind beideTheile an demselben Ort, 24 Stunden, sonst so lange, als zurzweimaligen Beantwortung nöthig ist, an sein schriftliches Ver-sprechen gebunden, ein mündliches Versprechen muß ohne Ver-zug angenommen werden. Vgl. auch preußisches LandrechtTh, l. I'it. 5. H. 90 108.

3a) Beispiel: Seuffert Archiv Bd. 2. No. 17. und, fastzu klar, Seuffert Archiv Bd. 6. Ro. 168.