Vierter Theil.
Die Handelsgeschäfte.
Einleitung.
tz- 57.
Einleitung. Insbesondere Anerbieten und Acceptation.
Einleitung*. 1. Die meisten Handelsgeschäftewerden nicht unter Anwesenden, sondern unter Abwesen-den entweder durch Bevollmächtigte, oder mündliche Be-stellung durch Boten, oder schriftlich durch Briefe, Cor-respondenz, abgeschlossen '. 2. Das Anerbieten, auchdas noch so vollständig gestellte, darf der Offerent, solange es nur noch ein Anerbieten ist, zurücknehmen'".Nicht aber mehr dann, wenn es durch gehörige ^ Accepta-
Die Handelsgeschäfte, cko. dliäsr traetatus äs eontras-tibus msroatorum. Bei Ktrasolra äs msreatura S. 563—576.
H tilääiKS äs somsreio. ^,rt. 234—263. — LoäiKS som-msreial. ^.rt. 241—271. — Entwurf für Württemberg . Art.285—328. und Motive dazu S. 245 — 297.
1) ?sr ss st eoram, xsr intsrnrmtiuin, xsr sxistolam, xsralium. Über „Auslegung der unter Abwesenden geschlossenenVerträge" vgl. Wächter im Archiv f. d. civ. Praxis Bd. 19.No. V. S. 114 — 125.
1a) Lehrreicher Fall in Seuffert Archiv. Bd. 4. Us. 33.S. 65—69.
2) Was das heiße vgl. unten Xo. 4.
Thdl 's Handelsrecht. 1r Bd. Ze Aufl. 16