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Die Handelsgeschäfte.
hung eines Maklers erfolgen soll. Die Wirkung einerPunctation in diesem Sinn bestimmt sich nach der Be-deutung der noch fehlenden Form. Also danach, ob vonder Form die Perfection, die Gültigkeit, die Klagbar-keit, die besondere Wirksamkeit, oder nur diese Beweis-barkeit abhängt. — Wenn die Interessenten, gleichvielob nach oder vor perfectem Vertrag, verabreden, daßeine Punctation ausgesetzt werden solle, also die erst ab-zufassende Schrift Punctation nennen, so kann dieserAusdruck wohl nur in dem Sinn von Nr. 1. gedeutetwerden, und zwar nur in dem Sinn einer Privatur-kunde, wenn nicht gesagt ist, daß eine öffentliche Ur-kunde gemeint sei. Wenn sie dagegen eine bereits ab-gefaßte Schrift eine Punctation nennen, so muß ausden Umständen der Sinn bestimmt werden. Sie kön-nen nur an die Bedeutung unter Nr. 1. gedacht haben,die Schrift kann aber auch als Privaturkunde noch nichtfertig seyn, so daß sie die noch nicht fertige Privatur-kunde im Gegensatz der fertigen Privaturkunde Puncta-tion genannt haben; die Schrift kann als Privatur-kunde vollendet seyn, und sie haben mit dem AusdruckPunctation sagen wollen, daß noch eine anderweitigeForm hinzukommen solle. — Die einzelnen Handels-geschäfte sind zunächst in drei Classen zu bringen:1. Kauf und Verkauf. 2. Creditgeschäfte.3. Zahlung.