tz. 62. Punctation.
um das Besprochene besser zu behalten oder zu übersehen,schriftlich auf. Sie punctiren, notireu, ihre Beredung.Ein solcher Aufsatz wird Punctation genannt. EinePunctation in diesem Sinn ist nicht bindend, weilschriftliche Tractaten so wenig, wie mündliche bindendsind. 3. Die Contrahenten sind über den wesentlichenInhalt des Vertrages einig, aber Nebenpuncte sollen nochbesprochen und festgesetzt werden. Jener Inhalt wirdaufgezeichnet. Ein solcher Aufsatz wird Punctation ge-nannt. Eine Punctation in diesem Sinn enthält einenbindenden Vertrag. Vereinigen sich die Contrahentenüber die Nebenbestimmungen, so kommen zu dem Ver-trage später geschlossene paew aäzoetu hinzu, wenn nicht,so treten die gesetzlichen Bestimmungen, die imturaliuns^otii, ein. Eine Punctation in diesem Sinn ist dannnicht bindend, wenn dieses besonders vereinbart wordenist, was oft geschieht, wenn die Abänderung der imtu-ralia dem einen oder andern, oder beiden Contrahentenwichtig genug ist, um den ganzen Vertrag an die Ver-einbarung derselben zu wagen. 4. Die Contrahentensind über den Inhalt des Vertrages einig, er ist in ei-ner Schrift aufgezeichnet, aber verabredetermaßen odergesetzlich ist die Schrift ungenügend, und soll derselbennoch eine besondere Form, damit sie fertig werde, hin-zukommen. Diese nicht fertige Schrift nennt man,eben um sie in dieser ihrer Eigenschaft der UnVollstän-digkeit zu bezeichnen, Punctation. So nennt manPunctation die Cladde, weil eine Reinschrift folgen soll,die Reinschrift, weil noch eine oder beide Unterschriftenfehlen, die als Privaturkunde fertige Schrift, weil nocheine notarielle Ausfertigung, oder eine gerichtliche Mit-wirkung (Beglaubigung, Bestätigung), oder die Zuzie-