Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Die Handelsgeschäfte.

eine Punctation zur schriftlichen Beurkundung desselbenaufgesetzt haben, ist entweder als ein Vertrag oder als einVorvertrags oder als eine bloße Vorverhandlung (Tracta-tenverhältniß) zu betrachtend Die Punctation kommtalso vor zwischen Contrahenten oder Contrahirlustigen.Damit ist die Frage über die bindende Kraft einer Punc-tation, so daß sie den einseitigen Rücktritt ausschließe odergestatte, von selbst beantwortet.. Der Ausdruck Puncta-tion wird nämlich in unserm deutschen Geschäftsverkehr insehr verschiedener Bedeutung gebraucht. 1. Zuweilen, umeine der Form nach vollendete, fertige Schrift über einendem Inhalt nach vollendeten, fertigen, Vertrag zu bezeich-nen, also ganz in der Bedeutung von Vertrags - Docu-ment,-Instrument,-Urkunde. Meistens aber deuteter auf ein noch Unvollendetes, noch nicht Fertiges, ent-weder daß der Vertrag, oder daß die Schrift, oder daßVertrag und Schrift nicht fertig ist. So in folgendenFällen. 2. Die Contrahirlustigen setzen die Tractaten,

1) Ich möchte das Wort Vorvertrag für den schwer-fälligen Ausdruck xaetrun äs eoiwraliöuäo, dem man fortwäh-rend begegnet, vorschlagen. Der Ausdruck Vertragsberedunghat sich nicht einbürgern wollen, offenbar weil er nur bloßeTractate bezeichnet, wie Gerber d. Pr. R. §.163. Note 1. rich-tig bemerkt, und gerade das nicht, daß hier bereits ein Ver-trag vorliegt. Denn was nur besprochen und beredet ist, istnicht versprochen und verabredet, äiotum ist nicht xroinissum.Das Wort Vorvertrag bezeichnet aber das wirkliche Verhält-niß, nämlich einen Vertrag vor einem Vertrag, das heißt ei-nen Vertrag dahin geschlossen, daß ein Vertrag geschlossenwerden solle, also einen gegenwärtigen Vertrag, welcher einenkünftigen Vertrag verspricht.

2) Vgl. Puchta a. a. O.