tz. 61. Erfordernisse der Schrift. 263
offenbar durch den Umstand bewiesen, daß die Nebenbcre-dung nach vollendeter Schrift Statt gefunden. Übrigensist in dem letzteren Fall sehr darauf zu achten, ob die neueBeredung wirklich nur ein puetum uchsolum enthält^,oder ob sie an wesentlichen Theilen des Vertrages, jedochohne nur etwas von den Verbindlichkeiten zu erlassenetwas ändert. Denn dann ist der frühere Vertrag auf-gehoben, und ein neuer an die Stelle desselben gesetztworden Dann ist also der ganze schriftliche Vertragaufgehoben, und es liegt nun ein rein mündlicher Vertragvor. Denn das macht den letztern nicht selbst zu einemschriftlichen Vertrage, daß er sich zu dem früheren schrift-lichen, wie ein rekvrens zu dem relutum verhält; dennläßt man den neuen Vertrag nicht als mündlichen gelten,so liegt gar kein Vertrag vor, weil er als schriftlichernicht gelten kann, da ein wesentlicher Theil seines Inhaltsnicht geschrieben ist. Eine Interpretation aber, die einenVertrag vernichtet, ist zu verwerfen, wenn noch eine an-dere, die ihn aufrecht erhält, vorhanden ist.
§- 62.
Punctation.
Punctation'. Das Verhältniß der Personen, welche
Bd. 6. Nr. 19. S. 31.) Anders wenn keine Schrift verab-redet ist, sondern nur Briefe gewechselt sind. Vgl. Hambur-ger Sammlung. Bd. 1. S. 1194. 1195.
12) Z. B. eine beigefügte Isx oomwissaria, ein Verzichtauf das Recht wegen Eviction, wegen heimlicher Mängel.
13) Denn dann liegt eine theilweise Aufhebung des Ver-trages vor, z. B. Erlaß vom Kaufpreis.
14) Vgl. über die letzten 6 Zeilen Glück Bd. 4. S. 253—266.
*) Eichhorn Privatrecht §. 94. Puchta Pandekten §.244.
Aufl. 2. ff. tz. 251.