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Die Handelsgeschäfte.
durchschimmern, daß es nur darauf ankomme, daß derInhalt niedergeschrieben sei, dann genügt die Correspon-denz. — II. Dem Inhalt nach. Die Schrift mußimmer, d. h. sie sei gesetzlich geboten, oder verabredet,alle wesentlichen Bestandtheile des Geschäftes angeben.Denn es soll das Geschäft schriftlich errichtet seyn; dasGeschäft ist nun aber nicht anders vorhanden, als wennder wesentliche Inhalt, der es zu eben diesem Geschäftmacht, vorliegt. Welche Wirkung haben mündlicheNebenberedungen? Bei gesetzlich gebotenerSchrift gar keine. Denn wenn das Gesetz das Geschäftschriftlich errichtet haben will, ohne zwischen dem Haupt-und Nebeninhalt zu unterscheiden, so muß die gesetzlicheVorschrift auf den ganzen Inhalt des Geschäftes bezogenwerden". Bei verabredeter Schrift haben sie alleihrem Inhalt nach mögliche Rechtswirkung, denn da esden Interessenten frei steht, zu bestimmen, ob sie über-haupt die Schrift wollen, so können sie auch bestimmen,wieweitsie dieselbe wollen. Wer eine mündliche Ncben-beredung für sich anführt, muß behaupten, daß sie Stattgefunden, und daß sie als eine mündliche mit Geltungneben der schriftlichen Beredung Statt gefunden, und soviel ihm daran verneint wird, beweisen. Das Letztere istdeswegen zu behaupten und zu beweisen, weil eine natür-liche Vermuthung dafür streitet, daß die Schrift den ge-sammten Inhalt des Vertrages vollständig angeben werde,soweit er zur Zeit ihrer Abfassung vorlag, und danachvon einer vorher Statt gefundenen Beredung es immerzweifelhaft bleibt, ob sie nicht zu den verworfenen Trak-taten gehöre"^. Vorher; denn das besprochene Thema ist
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