Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
261
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tz. 61. Erfordernisse der Schrift. 261

einigt ssch vorfinden, und vielleicht auch, daß der Inhaltdes Vertrages aus den mehreren Briefen zusammenzule-sen ist^. Für die Beantwortung der Frage ist zu unter-scheiden: n. Bei verabredeter Schrift kann ste ledig-lich nach der Meinung der Interessenten beantwortet wer-den. Die Correspondenz genügt offenbar nicht, wenn i nder Correspondenz selbst oder nach gepflogener Corres-pondenz die schriftliche Abfassung verabredet wird, denndann ist offenbar eine andere Schrift, als die durch dieCorrespondenz gegebene gemeint worden. Ist die Schriftvor gepflogener Correspondenz verabredet worden, so istals die gemeinte Schrift nach der I.. 17. 0. eil. einevon beiden Theilen unterschriebene Reinschrift anzusehenErfolgt nun eine Correspondenz, so kann diese nur danndas Jnstmment ersetzen, wenn sie den ganzen Inhalt, dendieses hätte enthalten müssen, enthält. Ist dieses aberauch der Fall, so darf man doch nur dann die Corres-pondenz als Surrogat gelten lassen, wenn die Interessen-ten dies ausdrücklich ausgesprochen haben, denn in demSurrogiren liegt offenbar eine Novation, welche aber aus-drücklich erklärt seyn muß b. Bei g esetzlich geböte-n e r Schrift kann im Zweifel die Correspondenz nicht alsSurrogat gelten, denn die Abfassung der mit der Unter-schrift beider Theile versehenen Schrift hat mehr Förm-lichkeiten an sich, als das Correspondiren, welches nur eineSchrift ohne Förmlichkeit bietet. Das Gesetz will nunaber gerade durch die Förmlichkeit der Übereilung vorbeu-gen. Freilich kann aber auch die Meinung des Gesetzes

9) Er könnte auch in einem Briefe zusammengefaßt seyn.

9a) Vgl. übrigens oben den Text bei Note 5. und BremerSammlung. Bd. 2. Heft 2. S. 45. 46.

19) 1^. ult. 0. äs rmvaticmidus. f8. 42.)