Die Handelsgeschäfte
Die verabredete Schrift, wenn sie nur Beweismittelseyn soll, darf der Unterschrift nur des Verpflichteten nichtentbehren, damit sie diesem zur Anerkennung vorgelegtwerden kann°". Bei gesetzlich gebotener Schriftmuß Versprechen und Acceptation in einer Urkunde, indieser also die Unterschrist beider Contrahenten enthaltenseyn°; doch ist nach Particularrechten gesetzlich oder ge-wohnheitlich die Unterschrist des einen Theiles zuweilen ge-nügend — Das Datum, wie die Besiegelungist freilich ganz gewöhnlich, und jenes oft von Bedeutung,aber gemeinrechtlich nirgends als wesentlich vorgeschrieben.2. Kann ein Briefwechsel die Stelle eines schriftlichenVertrages vertreten? Zunächst ist natürlich erforderlich,daß die wesentliche Form der Schrift, d. h. die von denInteressenten gemeinte, oder die gesetzlich vorgeschriebenein der Correspondenz enthalten ist Dieses vorausge-setzt, so ist die eigentliche Frage die: Liegt in der eigen-thümlichen Form eines Briefwechsels ein Mangel, wonachdieser nicht als Surrogat eines eigentlichen Instrumentsdienen kann? Das Eigenthümliche des Briefwechsels liegtdarin, daß die Unterschriften nicht in einer Urkunde ver-
schriftlich contrahirt werden, daß z. B. die Schuldverschreibungüber ein Darlehn, der Frachtbrief, die Assecuranzpolize, nurvom Schuldner, Fuhrmann, Assecuradcur unterschrieben ist.
5a) Seuffert Archiv. Bd. l. Nr. 52. S. 56.
6) D. 17. O. cls öäs instruwöntorum. 21.).
7) Beispiel: Die Assecuranzpolize.
8) Daher kann z. B. wenn ein Notariatsinstrument ver-abredet oder geboten ist, die Correspondenz nicht genügen; ebenso wenig z. B. wenn nach dem Particular-Recht ein Wechselin einer bestimmten Form geschrieben seyn muß, welche in derCorrespondenz nicht beobachtet ist.