Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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schrieben hat, noch fortdauert, nachgeholt worden ist, istder Vertrag entstanden, und erst von diesem Moment an,denn die Wirkung der Schrift kann nicht zurückgezogenwerden, da selbst durch den früheren Willen zu unter-schreiben, die wirkliche Unterschrift nicht ersetzt wird.Daraus folgt. Wenn zwei Dokumente gegen einanderausgewechselt sind, von denen jedes nur mit der Unter-schrift dessen, der es ausgehändigt hat, versehen ist, soliegt ein schriftlicher Vertrag nicht vor. Wenn nun beideTheile zu verschiedenen Zeiten ihre fehlende Unterschriftnachholen, so bestimmt sich der Moment der Perfektiondes Vertrages, wenn ein doppeltes Instrument beredetworden ist, nach dem Moment der letzten, sonst, da einInstrument genügt, nach dem der ersten Unterschrift.Die obigen Rechtssätze gelten nur für den Fall, daß dieContrahenten wirklich einen schriftlichen Vertrag gewollthaben und leiden auch in diesem Fall soweit eine Mo-difikation, als erhellt, daß sie von der so eben dargestell-ten strengen schriftlichen Form, welche nur im Zweifel gilt,haben abweichen, also auch ohne die volle Form denVertrag für bindend ansehen wollen. Dieses darf mangewiß als die Meinung ansehen, wenn die gewöhnlicheForm der Schrift im Verkehr eine weniger strenge ist

4) Dieser Witte muß ausdrücklich oder stillschweigend aus-gesprochen seyn. Dieses ist nicht der Fall, wenn Jemand ein-seitig eine Urkunde aufsetzt, welche den Inhalt eines zwischenihm und einem Andern stattfindenden Rechtsverhältnifses, ent-weder in Form eines Antrages, oder einer schon getroffenenVerabredung ausspricht, sie dann dem Andern übergiebt, unddieser sie in der Absicht, den in der Einhändigung liegendenAntrag zu acceptiren, annimmt. Es steht nichts entgegen,hier einen Vertrag anzunehmen.

3) Daher genügt, wenn gleich ausgesprochen ist, es solle

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§. 61. Erfordernisse der Schrift.