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Die Handelsgeschäste.
Reinschrift ((mmulum), im Gegensatz einer etwaigen^Cladde (^solmclg) vorliegen, und die Reinschrift von beidenTheilen unterschrieben seyn Die von einem Theil oderselbst von beiden Theilen unterschriebene Cladde giebt nochkeinem Theil Rechte und Verbindlichkeiten. Zu einemschriftlichen Vertrage gehört demnach, daß beides, Ver-sprechen und Acceptation, schriftlich, und in einer Ur-kunde, und in der Reinschrift geschieht. Daher ist, wenneine von dein einen Theil, mag er auch der allein Ver-pflichtete seyn, unterschriebene Urkunde von dem andernTheil angenommen, aber nicht unterschrieben worden ist,ein schriftlicher Vertrag nicht, also, da nur ein solchergemeint ist, überhaupt ein Vertrag nicht vorhanden, erst,wenn die fehlende Unterschrift, und, wie sich von selbstversteht, während der Vertragswille dessen, der unter-
2) Denn ist gar keine Cladde gemacht, so kann natürlichvon Reinschrift nicht weiter die Rede seyn.
3) Sind beide Contrahenten, oder ist einer derselben Schrei-bens unerfahren, so sollen nach Uov. 73. eax. 8. (eine sehrunvollständige ^utllsutios, bei I-. 17. si osrtum pötatur(4. 2.)) Zeugen und auch Notare, wenn sie in looo sind, zu-gezogen werden, einige oder einer sollen für den, welcher garnicht oder nur wenig schreiben kann (pro illitsrato aut pauoaslitoras seisntö), schreiben, das Ganze oder soweit es fehlt, dieandern sollen bezeugen, daß in ihrer Gegenwart dieses gesche-hen, und daß sie jenen Schreibensunerfahrenen kennen. ImGanzen sollen nicht weniger, als fünf Zeugen zugezogen wer-den (guingus tostss, zu diesen sind offenbar auch die Notarezu rechnen). Auch soll die ganze Vorschrift nur bei einemObject von mehr als einem Pfund Goldes gelten. Die Praxisrespectirt diese Bestimmungen der Novelle nicht, sondern hältdie Zuziehung von einem Notar und zwei Zeugen für hinrei-chend. Eichhorn §. 94. Note d.