Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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257
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§. 61. Erfordernisse der Schrift. 257

seitige Aufhebung des Vertrages liegen würde. Wird nundie schriftliche Aufzeichnung verabredet, und wollte mannun den Rücktritt, ehe diese geschehen ist, gestatten, sowürde man annehmen müssen, daß der frühere perfecteVertrag aufgehoben, und an die Stelle desselben ein an-derer, dessen Perfection bedingt (durch die Schrift) ist,gesetzt sei, d. h. also man würde eine Novation anneh-men müssen. Eine solche soll nun aber nicht anders an-genommen werden, als wenn die Interessenten ausdrück-lich sich für dieselbe erklärt habend Danach darf manalso im Zweifel der Verabredung schriftlicher Auszeichnungnur den Sinn unterlegen: es solle zu dem perfecten Ver-trag noch die Schrift als Beweismittel hinzukommen.Aus dieser zweiten Verabredung kann auf die Ausferti-gung der Schrift geklagt werden, wenn sie der eineTheil weigern sollte; denn heut zu Tage ist jeder Ver-trag klagbar.

§. 61.

Erfordernisse der Schrift.

Erfordernisse der Schrift. I. Der Form nach. 1.Die verabredete Schrift, wenn sie zur Perfection desVertrages gehört, muß im Sinn der Interessenten vollen-det vorliegenDieses ist, wenn schlechtweg eine Schriftverabredet ist, so zu nehmen. Die Schrift muß in der

5) Sich dahin erklärt haben: gnoä Söennäarn (odlixationsin)maAis pro antorioribus slkAsrint, sonst solle, heißt es, ants-riora, stars st ^oswriors, inorsinSntnin illis noosäers. 7-. nlt.O. cls novationibns. (8. 42.)

1) Dieses ist der Grundgedanke der I>. 17. v. äs Säe in-strninsntorum. (1. 21.)

Thöl's Handelsrecht. 1r Bd. Ze Aufl. 1?