Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
256
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256 Die Handelsgeschäfte.

hinzuund bis diese vorliegt, kann jeder Theil reuenund von dem Vertrage zurücktreten. (Also sind bis dahinnur Tractaten). Dabei ist noch ausgesprochen, daß diesnur dann ohne Nachtheil für den zurücktretenden Theil(sink pvknu impnue) geschehen kann, wenn keineurrlm wegen des zu schließenden Vertrages gegeben wor-den ist. Ist nämlich eine solche gegeben worden, so sollder, welcher zurücktritt, wenn er die -urlm gab, sie nichtzurückfordern dürfen, wenn er sie empfing, sie doppeltrestituiren. Die schriftliche Aufzeichnung kann verabredetseyn entweder 1. ehe der Consens hinsichtlich der anderenRequisite für die Perfektion des Vertrages vollkommenvorhanden ist, so daß hinsichtlich dieser Requisite und derschriftlichen Aufzeichnung ein einmaliger, ein Gesammtcon-sens gegeben wird; oder 2. nachdem jener Consens schonvollkommen vorhanden ist, so daß der Consens hinsichtlichder Schrift jenem Consens nachgeholt wird. Da ohneVerabredung der Schrift bei dem Vorhandenseyn jenerRequisite ein perfecter Vertrag vorliegen würde, so kön-nen nun die beiden Fälle kürzer so unterschieden werden:die schriftliche Aufzeichnung ist verabredet vor oder nachperfektem Vertrag. Ist die Bestimmung des römischenRechts, daß, ehe die Schrift vollendet vorliegt, der Rück-tritt frei steht, nur von dem ersten Fall, oder auch vondem zweiten zu verstehen? Wohl gewiß nur von demersten Fall^. Denn liegt ein bereits perfekter Vertragvor, so darf kein Theil zurücktreten, weil hierin eine ein-

3) Vgl. auch>. 2. H. 1. O. äs oorUr. sinzzt. (18. 1.)

4) So auch Eichhorn h. öS. Note s. Dafür auch dieWorte der 1^. 17. L. eit. ,,gus,s in serixtis kisri plasuit." Soauch O.A.G. zu Oldenburg (in der oben Note* citirten Ab-handlung und auch in Seuffert Archiv Bd. l. Nr. 198.).