Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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tz. 60. Schrift. Verabredet.

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§. 60.

Schrift. Verabredet.

Verabredete Schrift*. Es kann ausgemachtseyn, daß die Schrift als ein neues Requisit für die Per-fektion des Vertrages, oder daß sie nur als Beweismittelgelten solle. Was gilt, wenn hierüber nichts ausgemachtist? Über den Fall der verabredeten Schrift hat das rö-mische Recht einige Bestimmungen^. Es soll ein Kauf,ein Tausch, eine Schenkung, oder sonst ein Vertrag, dessenschriftliche Aufzeichnung verabredet worden ist, nicht eherwirksam seyn, als bis die Schrift in der Reinschrift vor-handen und mit den Unterschriften der Interessenten ver-sehen worden ist; und wenn die Schrift von einem Notaraufgesetzt wird, nicht eher, als bis sie auch von diesemvollendet, und von den Interessenten abgeschlossen wordenist ^ Ehe die Schrift vollendet vorliegt, soll kein TheilRechte oder Verbindlichkeiten aus dem Vertrage haben;es kommt zu den sonstigen Requisiten für die Perfectiondes Vertrages als ein neues Requisit die vollendete Schrift

*) Vgl. die Abhandlung XXII.Über I.. 17. voä. äsöäs instrumsutorum." in dem Archiv für die Praxis des imG. H. Oldenburg geltenden Rechts. Herausgg. von Großkopff,Ruhstrat, und v. Steun. Bd. l. Heft 2. 1843. S. 194206.

1) In der lb,. 17. d. äs üäs illstrum. )4. 21.) welche inxr. I. äs smxt. st vsnä. (3. 23.) wiederholt ist.

2) Man kann dies kürzer so fassen: nicht eher, als bis dieSchrift vollendet vorliegt; und muß die Bestimmung hinsicht-lich des Notars allgemeiner so auffassen: wenn die Interessen-ten verabredeten, daß noch mehr, als die einfache Schrift be-obachtet werde solle, so ist der Vertrag nicht eher wirksam, alsbis auch dies Mehrere vorliegt. Es sei B. verabredet wor-den, daß der Vertrag gerichtlich abgeschlossen, oder gerichtlichbestätigt werden solle.