254 Die Handelsgeschäfte.
Geschäft ist zwar seinem wesentlichen Inhalte nach, aberdoch nicht in aller Hinsicht erfüllt worden. So bei eulpu,heimlichen Mängeln, Eviction, enormer Läsion, pnotisgch'eetis. Geben solche Umstände einen klagbaren An-spruch? Die Frage ist wohl nicht zu bejahen^, sondernzu verneinen. Denn das Gesetz gestattet ohne Schriftkeinen Zwang, läßt es aber bei dem, was die Interessen-ten freiwillig sich leisten. Die Klage wegen jener Um-stände kann auf das geschlossene Geschäft, da die Schriftfehlt, nicht gestützt werden; sie müßte also auf die be-reits geschehene Erfüllung, soweit diese Statt fand, ge-gründet werden. Durch die Erfüllung kann aber die feh-lende Schrift nicht ersetzt werdend — e. Alle anderenFälle einer theilweisen Erfüllung beurtheilen sich nach demGesagten ebenfalls dahin, daß die theilweise bereits ge-schehene Erfüllung kein Klagrecht auf die noch rückstän-dige Leistung giebt. — Für diese unter 2. aufgeführtenFälle bleibt die Frage: ob das Gegebene zurückgefordertwerden kann? Offenbar ist dies in der Erwartung, welchenicht rechtswidrig ist, gegeben worden: der Gegentheilwerde seinerseits auch leisten Die Rückforderung istdemnach statthaft.
lung, als Beweismittel, daß sie nicht Statt fand, gerade diesebestimmte Form der Abschließung, nämlich durch Schrift, undkein anderes, statt dessen.
3) Sie wird bejahet von Eichhorn H. 93. Note A.
4) Vgl. oben Note 2.
5) Daher kann man für die Rückforderung nicht geltendmachen: der Geber wußte, daß er die Gegenleistung nicht ver-langen könne, und nur dem guten Willen des andern Theilessich überlasse, er muß es also sich selbst zurechnen, daß erdennoch hingab, er gab wissentlich ohne Rechtsgrund, und giltalso als Schenken I-. 53. I). äs R. ck.