sondern zu verneinen. Denn sie ist eigentlich die Frage:ob die fehlende Schrift durch die Erfüllung ersetzt werde?Dies ist aber zu verneinen. Denn das Gesetz will Über-eilungen verhindern, und fordert deshalb Schrift undnur Schrift^. — Außerdem läßt sich denken: b. Das
tz. 59. Schrift. Gesetz. Die Klagbarkeit bedingend. 253
Gegebene zurückfordern. Wie soll man aber diese Analogievertheidigen? Vielleicht so: die ungenannten Contracte, beidenen Recht und Verbindlichkeit aus der geschehenen und an-genommenen Leistung des einen Theiles folgt, bestehen alseine besondere Gattung von Verträgen neben denjenigen, welchedie Schrift verlangen. Man kann daher einen Vertrag derletzteren Art, wenn ihm die Schrift fehlt,, die Leistung voneiner Seite aber bereits gemacht ist, jener Gattung zurechnen.Allein dagegen ist Folgendes. Die Gesetze verlangen die Schriftwegen der besonderen Natur des Vertrages (Wette, Schen-kung, u. s. w.), oder wegen Umstände, die bei allen Verträgenvorkommen können (z. B. Große des Objectes). Im letzterenFall werden auch die ungenannten Realcontracte durch die Vor-schrift direct getroffen, und sie stehen dann nicht neben denVerträgen, welche Schrift verlangen, sondern gehören zu ihnen;im ersten Fall würde man als einen ungenannten Realcontracteinen Vertrag auffassen, der als ein bestimmter anderer Ver-trag abgeschlossen ist, und welcher als solcher den Schutz derGesetze hat, freilich unter Voraussetzung der Schrift, aber danndoch als dieser bestimmte Vertrag; die Behandlung eines be-stimmten Vertrages als Jnnominatcontractcs ist aber unstatt-haft. Vgl. auch iU. 1. O. äs prassor. vordis. (19. 5.) — Nachdem Vorstehenden ist also die Anwendung der Vorschriften überdie ungenannten Contracte unpassend.
2) Man könnte sagen: in der Annahme der gegnerischenLeistungen spreche sich die Bedachtsamkeit, die überlegte Ernst-lichkeit hinreichend aus, es liege in ihr ein wiederholter Con-sens; allein einmal bleibt es immer eine guasstio kaetä, ob nichtdennoch die Zustimmung übereilt geschah, da ja die Leistungund Annahme derselben dem Abschluß sehr rasch folgen kann,und dann will ja das Gesetz als Schutzmittel gegen Überei-