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Die Handelsgeschäfte.
tz- 59.
Schrift. Gesetzlich. Die Klagbarkeit bedingend.
0. Die Schrift bedingt die Klagbarkeit des Ge-schäftes. Fehlt die Schrift, so ist, wenn noch gar nichterfüllt, sondern nur verabredet worden ist, eine Klage (ansErfüllung) unstatthaft; denn diese könnte nur auf dieVerabredung gestützt werden, diese ist aber ohne Schriftunklagbar. Die Verabredung einer Conventionalstrafe isthier am rechten Ort. Wenn erfüllt worden ist, so istfür die Wirkung der Erfüllung zu unterscheiden.1. Das Geschäft ist vollständig erfüllt worden, nämlichdas zweiseitige von beiden Seiten, das einseitige von Sei-ten des Verpflichteten, und zwar jedes nach dem ganzenUmfang seines Inhalts. Dann bedarf es natürlich einerKlage auf Erfüllung nicht. Die Frage aber: ob das Ge-gebene zurückgefordert werden könne? ist zu verneinen.Denn das Gesetz verbietet nicht das Geschäft selbst, son-dern nimmt nur der mündlichen Beredung seines Inhaltesdie Erzwingbarkeit durch Klage. Das erfüllte Geschäft,d. h. das vollständig erfüllte, bleibt also stehen. 2. DasGeschäft ist nicht vollständig, sondern nur theilweiseerfüllt worden. Ein Hauptfall, der hieher gehört, ist:u. Das zweiseitige Geschäft ist von einer Seite vollständigerfüllt worden. Kann hier der Geber auf die seinerseitsgemachte Leistung das Recht gründen, die Gegenleistungzu verlangen? Diese Frage ist wohl nicht zu bejahen',
1) Sie wird bejaht von Eichhorn tz. 93. Text bei Note t.:„es könne die Analogie der (richtiger wohl: die Lehre von den)ungenannten Contracte angewandt werden." Diese s. g. Ana-logie würde dahin führen: der Geber kann, wenn die Gegen-leistung verweigert wird, diese verlangen, oder das von ihm