Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
251
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H. 58. Schrift. Gesetzlich. Die Gültigkeit bedingend. 251

lung haben soll? stellt sich für den Fall, daß vollständig,also das zweiseitige Geschäft von beiden Seiten, das ein-seitige von Seiten des Verpflichteten, so wie für den Fall,daß nur theilweise, z. B. das zweiseitige Geschäft nurvon einer Seite erfüllt worden ist, dahin: ob das Gege-bene zurückgefordert werden kann? Diese Frage, welchenatürlich von besonderen Umständen, wie ckolns, mews,seror, absieht, ist nicht zu verneinen^, sondern zu be-jahen. Denn der Satz, daß das wissentlich ohne Rechts-grund Gegebene nicht zurückgefordert werden kann, leideteine Ausnahme, wenn das Geben auf diese Art eben imInteresse des Gebers von den Gesetzen nicht anerkanntwird, also ein Prohibitivgesetz vorliegt Dies ist nunaber wohl anzunehmen, wenn das Gesetz das Geschäftohne Schrift für null erklärt, um so mehr, wenn es seinerutio, daß der Übereilung vorgebeugt werden solle, aus-spricht Die Frage stellt sich für den Fall, daß einzweiseitiges Geschäft von einer Seite erfüllt worden ist,auch noch dahin: wenn der Empfänger seine Gegenleistungmachen will, kann er dadurch die Rückforderung abweh-ren? Dies ist zu verneinen. Denn die Verbindlichkeitdes Gebers, diese Leistung anzunehmen, könnte nur aufdas geschlossene Geschäft gegründet werden, dieses ist aber,da die Schrift fehlt, juristisch nicht vorhanden.

4) Für die Verneinung könnte man anführen: die Leistun-gen sind wissentlich ohne Rechtsgrund gemacht worden, da denihnen untergelegten Titel das Gesetz ohne Schrift nicht aner-kennt, sie müssen also als geschenkt gelten. Vgl. Eichhorntz. 93. Note o.

5) Weber natürliche Verbindlichkeit, h. 7577.

6) Also ist der Fall dann so zu behandeln, wie gesetzwi-drige Zinsen, Schenkungen unter Ehegatten, Spiel, nicht in-sinuirte Schenkungen über 599 soliäi.