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Die Handelsgeschäste.
ohne Bedeutung seyn. Die Verabredung einer Conven-tionalstrafe, die derjenige verwirken solle, welcher die Aus-fertigung der Schrift weigere, ist ohne Wirkung. Denndie Conventionalstrafe kann als ein indirekter Zwang zurLeistung' nur bei einer solchen Verabredung gebrauchtwerden, welche erlaubt aber nur nicht klagbar ist. Alleineinem gänzlich ungültigen Geschäft kann sie nicht mit Wir-kung beigefügt werdend So muß man aber ein Ge-schäft ansehen, das nach den Gesetzen eine bestimmte Formzu seiner Gültigkeit verlangt, ehe die Form (hier dieSchrift) vorhanden ist. Die Form kann durch die Con-ventionalstrafe nicht ersetzt werden. 2. Es ist das Ge-schäft gänzlich oder theilweise erfüllt worden. DasGesetz kennt das Geschäft nur als ein schriftliches, alsodie Wirkungen desselben als Wirkungen des Geschäftesnur bei vorhandener Schrift. Von einer Klage aus demGeschäft kann also gar nicht die Rede seyn. Daraus er-giebt sich, daß das im Wesentlichen erfüllte Geschäft niedieselben Wirkungen, wie das schriftlich geschlossene, ha-ben kann, sondern daß der höchste Effect der Erfüllungnur der seyn kann, daß Alles so bleibt, wie es bereitsvollführt ist", und daß bei unvollständiger oder nicht ge-höriger Erfüllung nicht aus dem Geschäft auf die vollstän-dige oder die gehörige Erfüllung geklagt werden kann. —Die weitere Frage: welche Wirkungen denn die Erfül-
1) Nur von dieser Function der Conventionalstrafe, nichtvon der anderen, daß sie bei klagbaren Geschäften das Inter-esse dem Minimum nach sixirt, ist hier die Rede.
2) I.. 61. I.. 123. I.. 134. xr. v. äs V. 0. (45.1.) I,. 2.(4. äs inutiiilms stchul. (8. 39.) 4,. 13. A. 26. äs D. V.(19. 1.) 1^. 9. xr. O. äs usuris. (22. 1.)
3) Also ist z. B. an eine Klage wegen Eviction nicht zu denken.