§. 58. Schrift. Gesetzlich. Die Gültigkeit bedingend. 249
§- 58.
Schrift. Gesetzlich. Insbesondere die Gültigkeit bedingend.
Die schriftliche Form eines Rechtsgeschäftes kann ent-weder durch die Gesetze geboten, oder durch die Interes-senten verabredet seyn. Beide Fälle sind ganz verschiedenzu behandeln. Gesetzlich gebotene Schrift. Wennein Gesetz die Schrift bei einem Rechtsgeschäft verlangt,so ist vor Allem danach zu sehen, ob es nur besondereWirkungen des auch ohne Schrift gültigen und klagbarenGeschäftes, oder ob es die ganze Gültigkeit, oder ob esnur die Klagbarkeit des Geschäftes von der Schrift ab-hängig machen will. Die Schrift erzeugt nur beson-dere Wirkungen. Dies kommt bei rein römischenund bei eigenthümlich deutschen Geschäften vor. Ein Haupt-beispiel bietet die Begründung des Executivprocesses. Hatdie Schrift nach den Gesetzen noch ihre eigenen Förm-lichkeiten, so kann ohne diese die Schrift gar nicht alseigentliche Schrift, um jene besondern Wirkungen hervor-zubringen, gelten, ö. Die Schrift bedingt die Gültig-keit des Geschäftes, so daß dieses ohne die schriftlicheForm nichtig seyn soll. Fehlt es nun an der Schrift, soist zu unterscheiden: 1. Es ist nur erst eine bloßeVerabredung vorhanden. Eine solche muß für wir-kungslos geachtet werden, und darf auch nicht als paetumäs ovntimkenü« betrachtet werden, so daß auf die Aus-fertigung der Schrift geklagt werden könnte. Denn dasGesetz will den Consens durch die Schrift erklärt haben,es will freiwilligen schriftlichen Consens, ohneSchrift ist also gar kein Consens da. Gestattete manaus der bloßen Verabredung eine Klage auf die Ausfer-tigung der Schrift, so würde der mündliche Vertrag alleWirkungen des schriftlichen bekommen, das Gesetz also