bei kaufmännischen Verhältnissen auf die allgemeinen Re-geln des römischen und des deutschen " Rechts zu verwei-sen"". 8. Die Interpretation der Handelsgeschäfte" un-terliegt den gewöhnlichen Jnterpretationsregeln der bvnneliäki Wenn man sagt: Treu und Glauben,
d. h. der Wille nicht das Wort *, müsse entscheiden unddie Subtilitäten des römischen Rechts seien zu verwerfen,so ist das erstere außer Zweifel, aber eben deshalb daszweite dann unrichtig, wenn die sogenannten Subtilitätennichts weiter sind, als die Annahme einer verschiedenenMeinung unter verschiedenen Verhältnissen, und das istmeistens, wenn nicht gar immer, der Fall. 9. Die Ab-schließung mancher Geschäfte ist auf bestimmte Plätze,oder auf eine bestimmte Zeit, oder auf bestimmte Sum-men dem Marimum oder dem Minimum ^ nach be-schränkt, oder an eine bestimmte Form, namentlich Schrift^,und Zuziehung eines Maklers gewiesen.
18) Mittermaier Privatrecht, tz. 280.msroio. ^.rt. 379.
OsälZo äs so-
16a) Ihre Bedeutung zeigt recht der oben Note 1a er-wähnte Fall in Seuffcrt Archiv Bd. 4. Uo. 33.
19) Lääigc» äs somsreio ^rt. 247—259. (loäixo com-msrsial. ^.rt. 256—269. 470.
*) Nicht zu verwechseln mit Treu und Glauben in derBedeutung: Natur der Sache (oben §. 8. Note 1.),; und inder Bedeutung der Verpflichtung zu unerheblichen, wenn gleichnicht eigentlich contractlichen, Mühwaltungen. Vgl. SeussertArchiv Bd. 1. Ro. 41. S. 46. 47. (O. A. G. zu Lübeck ).
20) Vgl. von Bunge tz. 126.
21) Vgl. meinen Verkehr mit Staatspapieren. S. 30.
22) O6äiAc> äs somsreio. ^,rt. 237—246.
23) Vgl. von Bunge H. 99. 100.
Die Handelsgeschäfte.