Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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Der Kauf und Verkauf.

eximiren^; und ist einzuhalten bei allen Waaren, die ei-nen Marktpreis haben Bei Waaren, die keinen Markt-preis haben, fällt natürlich, da der Anhalt fehlt, die Be-stimmung weg, und es ist die beliebige Preisbestimmungungehindert^. Abgesehen von dieser Gränzbestimmung,die eine Taxe nach dem muximum und Minimum ent-hält, ist also das Nehmen eines noch so hohen so wiedas Geben eines noch so geringen Preises nicht unred-lich; nicht wider Treu und Glauben, es enthält keine

rufung auch aufdie unbestrittene Praxis der Gerichte be-deutender Handelsplätze" Hamburger Sammlung Bd. 1. S.342. 343.

20) Die gegentheiligc Meinung (z. B. Pöhls H. R. S. 162.163.) beruft sich darauf, daß ein absoluter Werth einer Waaresich nicht nachweisen lasse: daß der Kaufmann als Waaren-kenncr die Verletzung wisse, und daß nach den Stellen derNote 13. ein unbegränztes Übervortheilen dem Kaufmann er-laubt sei. Allein diese Stellen sind eben durch die Gränzbe-stimmung der I-. 2. und I-. 8. d. (Note 19.) zu modificiren;die Waarenkenntniß ist regelmäßig nicht vorhanden (mit d a-her die Zuziehung des Maklers. Busch Darstellung Bd. 1.S. 397-399. Bd. 2. S. 503-513.), und giebt auch nichtnothwendig das Wissen dieser Verletzung; der erste Grundbeweist zuviel, und auch deshalb nicht, weil der Marktpreisden Anhalt giebt. Vgl. auch äa Lilva Nomo V. eap.XXIV. S. 60. 61.

21) Bender Verkehr mit Staatspapieren, tz. 61. S. 305307, welcher die Beschwerde wegen enormer Verletzung beiVerträgen über Staatßpapiere unbedingt ausschließt, Übersicht,daß nicht alle Geschäfte mit Staatspapicren gewagte Ge-schäfte sind, und daß der Marktpreis (Cours) zur Zeit desAbschlusses, und zwar zur Minute desselben, die Norm giebt.

22) z. B. bei Gemälden, vergriffenen Kupferstichen, anti-ken Münzen (Scufsert Archiv Bd. 4. Xo. 213.)